Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl 
fürst, Landtag, Volk) vorgeschlagen werden, scheint für eine Richterper- 
son, die ihre Aufgabe nicht in der Öffentlichkeit erfüllt, nicht ange- 
bracht. Der Aufgabe eines Gerichtes bzw. des Staatsgerichtshofes, 
Entscheidungen mit potenziell politischer Wirkung in der Form des 
gerichtlichen Verfahrens zu treffen, beispielsweise ım Normenkontroll- 
verfahren, ist ein solcher Bestellungsmodus, wenn auch nur im Ausnah- 
mefall, nicht angemessen. Die Volkswahl eignet sich nicht als Kon- 
fliktlösungsmechanismus. 
II. Unvereinbarkeit 
1... Inhalt 
Das Amt eines Richters des Staatsgerichtshofes ist aus Gründen der 
Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit mit dem Ange- 
hörigenstatus im Landtag, in der Regierung, in den anderen Gerichten 
und in den Verwaltungsbehörden des Landes unvereinbar. Solche 
Organwalter sind zwar zur Wahl zugelassen. Sie scheiden aber mit ihrer 
Bestellung zum Richter von Gesetzes wegen aus den Ämtern aus, die sie 
vor ihrer Bestellung innehatten.!2% Es sind vor allem «Objektivitäts- 
gründe», die für «strenge Massstäbe» sprechen, die an die Rechtspre- 
chung anzulegen sind,!?” wenn man die durch die Kleinheit des Landes 
bedingten besonderen Verhältnisse in den Blick nimmt.!?8 
  
125 Vgl. Christoph Möllers, Legitimation des Bundesverfassungsgerichts, S. 361. 
126 Siehe Art. 4 SIGHG. 
127 Siehe auch schon Art. 3 SIGHG 1925. 
128 Vgl. BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 34 und S. 35 zum 
Begriff der Unabhängigkeit, wie ihn Art. 6 SIGHG versteht. Es wird dort ausge- 
führt, dass er auch die «Unzulässigkeit von Einwirkungen im Sinne der Entgegen- 
nahme von Befehlen und Ratschlägen durch nichtrichterliche Organe» beinhaltet. 
Zur richterlichen Unabhängigkeit siehe auch Art. 95 Abs. 2 LV. Nach Gerhard Rob- 
bers, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, S. 235 Rz. 11 betont diese Inkompatibili- 
tätsnorm «durch die mit ihr verbundene Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit 
und Neutralität die Zugehörigkeit des BVerfG zur Gerichtsbarkeit und den Cha- 
rakter seiner Tätigkeit als echter Rechtsprechung». 
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