Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
Vetorecht zu, das einen Kandidaten vom Wahlverfahren im Landtag aus- 
schliesst. Damit wird das Wahlrecht des Landtages, das nur in einer 
Zustimmung und nicht auch in einer definitiven Ablehnung bestehen 
kann, unterlaufen, sodass die eigentliche Entscheidung beim Landes- 
fürsten liegt. 
Diese Sonderstellung des Landesfürsten im Richterauswahlgre- 
mium erschwert eine Konsenslösung und führt zu einer politischen 
«Zentrierung» der Richterkandidaten!? auf den Landesfürsten. Sein 
Vetorecht ist legitimatorisch problematisch, da es sich gegen die anderen 
beteiligten Gewalten, Landtag und Regierung, richtet und sich nicht an 
die vom Gesetzgeber vorgesehenen Auswahlkriterien halten muss. 
4. Wahl und Ernennung 
Das Richterauswahlgremium übermittelt seinen Kandidatenvorschlag, 
dem der Landesfürst zugestimmt hat, als Beschluss dem Landtag. Wählt 
dieser den vorgeschlagenen Kandidaten, ernennt ihn der Landesfürst 
zum Richter. !2 
5. Volkswahl und Ernennung 
Lehnt der Landtag den Vorschlag ab und kommt innerhalb von vier 
Wochen mit dem Richterauswahlgremium bzw. dem Landesfürsten 
keine Einigung über einen neuen Kandidaten zustande, findet eine 
Volksabstimmung statt, wobei der Landtag einen Gegenkandidaten vor- 
zuschlagen hat. Auch das Volk kann im Wege der Initiative weitere Rich- 
terkandidaten für die Volkswahl nominieren. Der vom Volk gewählte 
Kandidat wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.!?* 
Eine Volkswahl bzw. Volksabstimmung im Fall der Nicht-Eini- 
gung über Kandidaten, die von verschiedenen Staatsorganen (Landes- 
  
122 Formulierung in Anlehnung an Christoph Möllers, Legitimation des Bundesverfas- 
sungsgerichts, S. 360. 
123 Siehe Art. 96 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 13 RBG. 
124 Siehe Art. 96 Abs. 2 LV i. V. m. Art. 15 bis 17 RBG. 
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