Wahl
3. Richterauswahlgremium
a) Aufgabe und Zusammensetzung
Das Richterauswahlgremium hat zur Aufgabe, die Beurteilung und Aus-
wahl der Kandidaten zu treffen, die für eine Richterstelle, so auch für
eine beim Staatsgerichtshof,!* in Betracht kommen.!® Ihm gehören der
Landesfürst als Vorsitzender, je ein Abgeordneter von jeder im Landtag
vertretenen Wählergruppe, das für die Justizverwaltung!® zuständige
Regierungsmitglied sowie eine den Landtagsvertretern entsprechende
Anzahl weiterer Mitglieder an, die der Landesfürst nach jeder Landtags-
wahl für die Mandatsdauer des Landtages beruft.!” Es steht jedem Mit-
glied des Gremiums das Recht zu, für Richterstellen, die nicht öffentlich
ausgeschrieben werden, wie dies beim Staatsgerichtshof der Fall ist,
Kandidaten zu nominieren.!® Die Beratungen sind vertraulich. Das Gre-
mium hat sich an die gesetzlich festgesetzten Kriterien für das Richter-
amt zu halten und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.!°® Die
Abstimmung und Beschlussfassung über den Vorschlag an den Landtag
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der
Landesfürst den Stichentscheid. Ohne seine Zustimmung kann das Gre-
mium dem Landtag keinen Kandidaten zur Wahl vorschlagen.!!° Das
Richterauswahlgremium begründet seinen Entscheid und informiert den
Landtag über die Qualifikationen des von ihm vorgeschlagenen Kandi-
daten. Es kann dem Landtag auch mehr als einen geeigneten Kandidaten
2004/63, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 115 (122) in Hinsicht auf den
Obersten Gerichtshof die Meinung vertreten, «dass Laienrichter für die Berufung in
reine Rechtsinstanzen wie den OGH weniger geeignet sind als für Unterinstanzen,
in denen auch Tatfragen zu beurteilen und — etwa bei der Strafzumessung in den
Strafgerichten — wichtige Ermessensentscheide zu fällen sind. Denn dabei können
Laien ihre allgemeine Lebenserfahrung offensichtlich besser einbringen als bei rei-
nen Rechtsfragen».
104 Siehe Art. 1 RBG.
105 Siehe schon vorne S. 534 f.
106 Siehe Art. 96 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2 Bst. c RBG und zum Begriff «Justizverwal-
tung» die Stellungnahme der Regierung vom 4. November 2003, BuA Nr. 95/2003,
S. 3.
107 Siehe Art. 3 und 4 RBG sowie Art. 3, 7 und 8 Geschäftsordnung, LGBl. 2005 Nr. 200.
108 Siehe Art. 5 RBG und Art. 7 Geschäftsordnung, LGBI. 2005 Nr. 200.
109 Siehe Art. 10 RBG und Art. 4 Geschäftsordnung, LGBI. 2005 Nr. 200.
110 Siehe Art. 11 RBG.
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