Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
die Auswahl bzw. die Bestellung der Richter des Staatsgerichtshofes vor- 
nehmen. Sie stellt eine «politische» Entscheidung dar, die von «politi- 
schen» Organen getroffen wird.® 
2. Qualifikation der Richter -— Wählbarkeitsvoraussetzungen 
Verfassung” und Staatsgerichtshofgesetz?! schreiben vor, dass von den je 
fünf Richtern und Ersatzrichtern mindestens drei Richter und drei 
Ersatzrichter rechtskundig sein müssen. Der Präsident, der stellvertre- 
tende Präsident und ein weiterer Richter und drei Ersatzrichter müssen 
überdies das liechtensteinische Staatsbürgerrecht besitzen und zum 
Landtag wählbar sein.” Es können auch ausländische Personen zu Rich- 
tern bestellt werden.® So handelt es sich, wie es Staatspraxis ist, bei den 
restlichen zwei Richtern und Ersatzrichtern um Personen österrei- 
chischer und schweizerischer Nationalität.* Sie sind in der Regel Voll- 
  
89 Vgl. Hans Hugo Klein, Verfassungsrichterwahlen, S. 68. 
90 Siehe Art. 105 i. V. m. Art. 102 Abs. 1 LV. 
91 Siehe Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 5 SIGHG, der als Bestellungsvoraussetzung die 
«Wählbarkeit in den Landtag» nennt. Nach Art. 1 Abs. 1 VRG sind aktiv und pas- 
siv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr voll- 
endet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen 
Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) haben. 
92 Es gelten für die Ersatzrichter entsprechend dem Grundsatz des ordentlichen bzw. 
gesetzlichen Richters die gleichen Anforderungen wie für die ordentlichen Richter. 
93 Siehe zu den Gründen der ausländischen Besetzung des Staatsgerichtshofes Tobias 
Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 76. 
94 Die «Wählbarkeit in den Landtag» gemäss Art. 3 Abs. 5 StGHG schliesst den 
Wohnsitz im Lande ein, was bei den ausländischen Richtern in der Regel nicht 
zutrifft. Es müsste dementsprechend das Staatsgerichtshofgesetz geändert und nicht 
nur von der Staatsbürgerschaft, sondern auch vom Wohnsitz abgesehen werden, wie 
dies in der Praxis bei ausländischen Richtern der Fall ist. Mit der Wohnsitzfrage 
hatte sich schon unter der alten Rechtslage der Staatsgerichtshof zu befassen. Art. 4 
Abs. 3 SIGHG 1925 lautete nahezu gleich wie der heute geltende Art. 3 Abs. 5 Satz 
1 SEGHG 2003. Der Staatsgerichtshof hält in seinem Gutachten vom 25. September 
1931 fest, dass zu einer gültigen Wahl eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes der 
Wohnsitz im Inlande nicht notwendig ist. Er beruft sich in der Begründung auf die 
Verfassung und das Staatsgerichtshofgesetz, die die Wählbarkeit von Ausländern in 
den Staatsgerichtshof zulassen und führt dann in pragmatischem Sinne wie folgt 
weiter aus: «Da ferner der Gesetzgeber nicht annehmen konnte, dass zum Richter- 
amt geeignete Ausländer im Inlande selbst zu finden sind, da weiters Ausländer in 
Liechtenstein kein politisches Wahl- und Stimmrecht haben und weil endlich Art. 4 
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