Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes
die Auswahl bzw. die Bestellung der Richter des Staatsgerichtshofes vor-
nehmen. Sie stellt eine «politische» Entscheidung dar, die von «politi-
schen» Organen getroffen wird.®
2. Qualifikation der Richter -— Wählbarkeitsvoraussetzungen
Verfassung” und Staatsgerichtshofgesetz?! schreiben vor, dass von den je
fünf Richtern und Ersatzrichtern mindestens drei Richter und drei
Ersatzrichter rechtskundig sein müssen. Der Präsident, der stellvertre-
tende Präsident und ein weiterer Richter und drei Ersatzrichter müssen
überdies das liechtensteinische Staatsbürgerrecht besitzen und zum
Landtag wählbar sein.” Es können auch ausländische Personen zu Rich-
tern bestellt werden.® So handelt es sich, wie es Staatspraxis ist, bei den
restlichen zwei Richtern und Ersatzrichtern um Personen österrei-
chischer und schweizerischer Nationalität.* Sie sind in der Regel Voll-
89 Vgl. Hans Hugo Klein, Verfassungsrichterwahlen, S. 68.
90 Siehe Art. 105 i. V. m. Art. 102 Abs. 1 LV.
91 Siehe Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 5 SIGHG, der als Bestellungsvoraussetzung die
«Wählbarkeit in den Landtag» nennt. Nach Art. 1 Abs. 1 VRG sind aktiv und pas-
siv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr voll-
endet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen
Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) haben.
92 Es gelten für die Ersatzrichter entsprechend dem Grundsatz des ordentlichen bzw.
gesetzlichen Richters die gleichen Anforderungen wie für die ordentlichen Richter.
93 Siehe zu den Gründen der ausländischen Besetzung des Staatsgerichtshofes Tobias
Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 76.
94 Die «Wählbarkeit in den Landtag» gemäss Art. 3 Abs. 5 StGHG schliesst den
Wohnsitz im Lande ein, was bei den ausländischen Richtern in der Regel nicht
zutrifft. Es müsste dementsprechend das Staatsgerichtshofgesetz geändert und nicht
nur von der Staatsbürgerschaft, sondern auch vom Wohnsitz abgesehen werden, wie
dies in der Praxis bei ausländischen Richtern der Fall ist. Mit der Wohnsitzfrage
hatte sich schon unter der alten Rechtslage der Staatsgerichtshof zu befassen. Art. 4
Abs. 3 SIGHG 1925 lautete nahezu gleich wie der heute geltende Art. 3 Abs. 5 Satz
1 SEGHG 2003. Der Staatsgerichtshof hält in seinem Gutachten vom 25. September
1931 fest, dass zu einer gültigen Wahl eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes der
Wohnsitz im Inlande nicht notwendig ist. Er beruft sich in der Begründung auf die
Verfassung und das Staatsgerichtshofgesetz, die die Wählbarkeit von Ausländern in
den Staatsgerichtshof zulassen und führt dann in pragmatischem Sinne wie folgt
weiter aus: «Da ferner der Gesetzgeber nicht annehmen konnte, dass zum Richter-
amt geeignete Ausländer im Inlande selbst zu finden sind, da weiters Ausländer in
Liechtenstein kein politisches Wahl- und Stimmrecht haben und weil endlich Art. 4
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