Entstehung und verfassungsrechtlicher Status
dungen zu treffen, denen auch die anderen Gerichts- und Verwaltungs-
behörden unter Einschluss des Gesetzgebers unterworfen sind. Sie sind
nicht befugt, Gesetze als verfassungswidrig aufzuheben. Die institutio-
nelle Verselbständigung des Staatsgerichtshofes, die umfangreichen
Kompetenzen sowie die sachliche und organisatorische Unabhängigkeit
des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgericht machen seine Sonderstel-
lung aus, die den Status eines Verfassungsorgans erklärt.®
2. Begriff — Verfassungsorganqualität
Die begriffliche Klassifizierung des Staatsgerichtshofes als Verfassungs-
organ folgt der deutschen Lehre und Rechtsprechung zum Status des
Bundesverfassungsgerichts, die aus Gründen der Vergleichbarkeit auch
für den Staatsgerichtshof zutreffend ist und übernommen werden
kann.® Danach sind Verfassungsorgane diejenigen obersten Staatsor-
gane, die «eigenständige Inhaber eines nicht unwesentlichen Ausschnitts
aus der verfassungsrechtlich konstituierten Staatsgewalt» sind.”° Zu
ihnen gehören aber nur diejenigen Staatsorgane, die in der Verfassung
mit besonderer Autorität ausgestattet sind, «deren Entstehen, Bestehen
und verfassungsmässige Tätigkeit erst recht eigentlich den Staat konsti-
tuieren und seine Einheit sichern»./! Diesen Voraussetzungen eines Ver-
fassungsorgans entspricht der Staatsgerichtshof,”? dessen weit gefasste
verfassungsgerichtliche Kompetenzen in der Verfassung verankert
sind.’* Der Begriff «Verfassungsorgan» dient nach Wolfram Höfling der
68 Vgl. Matthias Jestaedt, Phinomen Bundesverfassungsgericht, S. 106 f.
69 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 33 f.;
Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 5. 46 f.
70 Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. IT, S. 42.
71 Gerhard Leibholz, Der Status des Bundesverfassungsgerichts, S. 45.
72 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 33, der
auf die Entstehungsgeschichte des Staatsgerichtshofes und der Verfassung von 1921
hinweist. Vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum
Liechtenstein, S. 18 ff.
73 Siehe StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112, wo der
Staatsgerichtshof ausführt: «Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes ist in Art. 104
der Verfassung verfassungsmässig umschrieben, dessen Funktionen sind darin ab-
schliessend aufgezählt.» Nach Peter Häberle, Bundesverfassungsgericht, S. 316 ver-
610