Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Entstehung und verfassungsrechtlicher Status 
dungen zu treffen, denen auch die anderen Gerichts- und Verwaltungs- 
behörden unter Einschluss des Gesetzgebers unterworfen sind. Sie sind 
nicht befugt, Gesetze als verfassungswidrig aufzuheben. Die institutio- 
nelle Verselbständigung des Staatsgerichtshofes, die umfangreichen 
Kompetenzen sowie die sachliche und organisatorische Unabhängigkeit 
des Staatsgerichtshofes als Verfassungsgericht machen seine Sonderstel- 
lung aus, die den Status eines Verfassungsorgans erklärt.® 
2. Begriff — Verfassungsorganqualität 
Die begriffliche Klassifizierung des Staatsgerichtshofes als Verfassungs- 
organ folgt der deutschen Lehre und Rechtsprechung zum Status des 
Bundesverfassungsgerichts, die aus Gründen der Vergleichbarkeit auch 
für den Staatsgerichtshof zutreffend ist und übernommen werden 
kann.® Danach sind Verfassungsorgane diejenigen obersten Staatsor- 
gane, die «eigenständige Inhaber eines nicht unwesentlichen Ausschnitts 
aus der verfassungsrechtlich konstituierten Staatsgewalt» sind.”° Zu 
ihnen gehören aber nur diejenigen Staatsorgane, die in der Verfassung 
mit besonderer Autorität ausgestattet sind, «deren Entstehen, Bestehen 
und verfassungsmässige Tätigkeit erst recht eigentlich den Staat konsti- 
tuieren und seine Einheit sichern»./! Diesen Voraussetzungen eines Ver- 
fassungsorgans entspricht der Staatsgerichtshof,”? dessen weit gefasste 
verfassungsgerichtliche Kompetenzen in der Verfassung verankert 
sind.’* Der Begriff «Verfassungsorgan» dient nach Wolfram Höfling der 
68 Vgl. Matthias Jestaedt, Phinomen Bundesverfassungsgericht, S. 106 f. 
69 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 33 f.; 
Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 5. 46 f. 
70 Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. IT, S. 42. 
71 Gerhard Leibholz, Der Status des Bundesverfassungsgerichts, S. 45. 
72 Vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 33, der 
auf die Entstehungsgeschichte des Staatsgerichtshofes und der Verfassung von 1921 
hinweist. Vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum 
Liechtenstein, S. 18 ff. 
73 Siehe StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112, wo der 
Staatsgerichtshof ausführt: «Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes ist in Art. 104 
der Verfassung verfassungsmässig umschrieben, dessen Funktionen sind darin ab- 
schliessend aufgezählt.» Nach Peter Häberle, Bundesverfassungsgericht, S. 316 ver- 
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