Zuständigkeiten der Regierung
zwar verbindlich, werden aber von der Regierung nur soweit im Landes-
gesetzblatt publiziert, als sie Aussenwirkung erzielen bzw. sich nicht aus-
schliesslich an die Amtsstellen der Landesverwaltung wenden.??
b) Verordnungen zu direkt anwendbaren Staatsverträgen
Die Regierung ist gemäss Art. 92 Abs. 2 LV zum Erlass von Verordnun-
gen zu «direkt anwendbaren Staatsverträgen» ermächtigt. Der Staatsge-
richtshof hatte schon in seinem Urteil vom 8. April 1986,2® als es noch
nicht diese verfassungsrechtliche Kompetenznorm gab, die erst mit der
Verfassungsänderung 2003 eingeführt worden ist, von der Zulässigkeit
solcher Ausführungsbestimmungen gesprochen. Danach sind keine for-
mell-gesetzlichen Regelungen nötig, wenn «gemäss Anordnung der Ver-
fassung das Staatsvertragsrecht massgebend sein solle». In diesem Fall
trete der Staatsvertrag an die Stelle des formellen Gesetzes.
II. Rechtsprechungsbefugnisse
Die (Kollegial-)Regierung ist auch Rechtsmittelinstanz gegen Entschei-
dungen oder Verfügungen von Amtspersonen, Amtsstellen?* oder
besonderen Kommissionen, denen durch Gesetz oder kraft gesetzlicher
Ermächtigung bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung über-
tragen worden sind.?®5 Sie sind der Regierung unterstellt bzw. nachge-
292 Siehe Art. 3 Bst. h KmG.
293 StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986, LES 4/1986, S. 108 (111); siehe dazu auch
Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 245 und Gerard Batliner, Parlament, 5. 26 ff.
Fn. 40 (S. 30 £)).
294 Zu den Begriffen «Amtsperson» und «Amtsstellen» siehe SEGH 1996/40, Urteil
vom 20. Februar 1997, LES 3/1998, S. 137 (141).
295 Siehe Art. 78 Abs. 1 und 2 LV und dazu den Bericht und Antrag der Regierung vom
8. November 1963 über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes, S. 12 f. Ihm liegt
das Gutachten von Dietrich Schindler, Rechtliche Meinungsäusserung zu Fragen
der Delegation von Verwaltungsaufgaben und der Verantwortlichkeit der Behörden,
Beamten und des Staates vom 20. September 1963 zugrunde. Als mögliche
Geschäfte, die an untergeordnete Amtsstellen oder Kommissionen delegiert werden
sollen, werden, wie es in den Erläuterungen heisst, «serienmässige Entscheidungen
oder Entscheidungen von geringer Tragweite» oder solche, bei denen «besondere
Sachkenntnisse notwendig sind», in Betracht gezogen (S. 13). Siehe auch Andreas
Kley, Grundriss, S. 286.
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