Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
zwar verbindlich, werden aber von der Regierung nur soweit im Landes- 
gesetzblatt publiziert, als sie Aussenwirkung erzielen bzw. sich nicht aus- 
schliesslich an die Amtsstellen der Landesverwaltung wenden.?? 
b) Verordnungen zu direkt anwendbaren Staatsverträgen 
Die Regierung ist gemäss Art. 92 Abs. 2 LV zum Erlass von Verordnun- 
gen zu «direkt anwendbaren Staatsverträgen» ermächtigt. Der Staatsge- 
richtshof hatte schon in seinem Urteil vom 8. April 1986,2® als es noch 
nicht diese verfassungsrechtliche Kompetenznorm gab, die erst mit der 
Verfassungsänderung 2003 eingeführt worden ist, von der Zulässigkeit 
solcher Ausführungsbestimmungen gesprochen. Danach sind keine for- 
mell-gesetzlichen Regelungen nötig, wenn «gemäss Anordnung der Ver- 
fassung das Staatsvertragsrecht massgebend sein solle». In diesem Fall 
trete der Staatsvertrag an die Stelle des formellen Gesetzes. 
II. Rechtsprechungsbefugnisse 
Die (Kollegial-)Regierung ist auch Rechtsmittelinstanz gegen Entschei- 
dungen oder Verfügungen von Amtspersonen, Amtsstellen?* oder 
besonderen Kommissionen, denen durch Gesetz oder kraft gesetzlicher 
Ermächtigung bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung über- 
tragen worden sind.?®5 Sie sind der Regierung unterstellt bzw. nachge- 
292 Siehe Art. 3 Bst. h KmG. 
293 StGH 1985/1, Urteil vom 8. April 1986, LES 4/1986, S. 108 (111); siehe dazu auch 
Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 245 und Gerard Batliner, Parlament, 5. 26 ff. 
Fn. 40 (S. 30 £)). 
294 Zu den Begriffen «Amtsperson» und «Amtsstellen» siehe SEGH 1996/40, Urteil 
vom 20. Februar 1997, LES 3/1998, S. 137 (141). 
295 Siehe Art. 78 Abs. 1 und 2 LV und dazu den Bericht und Antrag der Regierung vom 
8. November 1963 über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes, S. 12 f. Ihm liegt 
das Gutachten von Dietrich Schindler, Rechtliche Meinungsäusserung zu Fragen 
der Delegation von Verwaltungsaufgaben und der Verantwortlichkeit der Behörden, 
Beamten und des Staates vom 20. September 1963 zugrunde. Als mögliche 
Geschäfte, die an untergeordnete Amtsstellen oder Kommissionen delegiert werden 
sollen, werden, wie es in den Erläuterungen heisst, «serienmässige Entscheidungen 
oder Entscheidungen von geringer Tragweite» oder solche, bei denen «besondere 
Sachkenntnisse notwendig sind», in Betracht gezogen (S. 13). Siehe auch Andreas 
Kley, Grundriss, S. 286. 
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