Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsbefugnisse 
2. Verordnungsrecht 
a) Rechts- und Verwaltungsverordnungen 
Die Regierung erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt 
anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die sich im 
Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge halten 
müssen. Wie sich aus Art. 92 Abs. 2 LV?% ergibt, hat die Regierung kei- 
nen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihr der Gesetzgeber 
einen substanziellen Freiraum zum Erlass von Durchführungsverord- 
nungen lässt. Ihre Rechtsetzungskompetenz ist zu jener des Gesetzge- 
bers subsidiär.?” Zudem liegt die verordnungsgebende Gewalt nicht 
allein bei der Regierung.?® Der Gesetzgeber kann sie auch an andere 
Behörden delegieren, wobei der Staatsgerichtshof an das Mass der 
Bestimmtheit einer Delegationsnorm klar definierte Voraussetzungen 
geknüpft hat.?® Danach lässt es sich «nur unter Beurteilung der Bedeu- 
tung und der Natur der jeweils zu regelnden Materie feststellen».?” 
Durchführungs- oder Vollziehungsverordnungen sind Rechtsver- 
ordnungen, bei denen es sich um generell-abstrakte Normen handelt, die 
sich an jedermann richten. Sie gewähren dem Einzelnen Rechte und 
Pflichten oder ordnen die Organisation und das Verfahren der Behörden. 
Verwaltungsverordnungen enthalten im Unterschied zu den Rechtsver- 
ordnungen keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen. Sie sind 
Dienstanweisungen der übergeordneten Instanzen, beispielsweise der 
Regierung als Spitze der Landesverwaltung, an die ihr untergeordneten 
Verwaltungsbehörden.??! Die Verwaltungsverordnungen sind für diese 
  
286 Vgl. dazu auch Art. 8 RVOG. 
287 Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 47 ff. Ernst Pappermann, Das Verordnungsrecht 
der Regierung, S. 361 vertritt zu Art. 92 Abs. 2 LV eine andere Auffassung als die 
von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geprägte herrschende Lehre. Er fol- 
gert aus dem Wesen der konstitutionellen Monarchie, dass der Regierung ein weit- 
gehendes Verordnungsrecht zusteht, das nicht an die Delegation oder Mitwirkung 
der Volksvertretung gebunden ist (368). 
288 Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 179 f. 
289 Siehe die Aufzählung bei Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, 
5.255 f. 
290 StGH 1991/7, Urteil vom 19. Dezember 1991, S. 10 (nicht veröffentlicht), zitiert 
nach Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 256. 
291 Vgl. zur Unterscheidung von Rechts- und Verwaltungsverordnungen Andreas 
Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 43 ff. und Andreas Kley, Grundriss, 
5. 49 ff; siehe auch Herbert Wille, Normenkontrolle, 5. 252 ff. 
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