Zuständigkeiten der Regierung
III. Vertretungen im Ausland
Die Vertretungen des Staates im Ausland werden auf Vorschlag der
Regierung vom Landesfürsten errichtet.?° Auf gleiche Weise erfolgt die
Ernennung der Vertreter, wie der Gesandten und Konsuln, sowie des
Personals mit diplomatischem Charakter.”! Die Errichtung oder Füh-
rung von solchen Auslandsvertretungen, die der Regierung unterstellt
sind, bedarf jedoch der vorgängigen Zustimmung des Landtages, wenn
damit einmalige oder periodische finanzielle Lasten verbunden sind.
$42 RECHTSETZUNGS- UND RECHT-
SPRECHUNGSBEFUGNISSE
I. Rechtsetzungsbefugnisse
1. Initiativrecht in der Verfassungs- und einfachen Gesetzgebung
a) Allgemeines
Die Verfassung räumt der Kollegialregierung in Art. 93 Bst. g neben an-
deren berechtigten Organen ein eigenständiges Gesetzesinitiativrecht
ein, das sie in Form von Regierungsvorlagen ausübt, die sie beim Land-
tag einbringt.?? In Art. 78 RVOG heisst es, dass sie dem Landtag «Ent-
270 Siehe Gesetz vom 7. August 1952, LGBl. 1952 Nr. 20 und dazu Wilfried Hoop,
Auswärtige Gewalt, S. 164 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. a StPG und dazu BuA
Nr. 8/2007 der Regierung vom 13. Februar 2007, S. 21.
271 Die Hilfskräfte und das Personal ohne diplomatischen Charakter bestellt gemäss
Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unter-
haltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen
Regierungen, LGBl. 1952 Nr. 20, die Regierung.
272 Vsgl. Art. 93 Bst. gi. V. m. Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV; vgl. Dietmar Willoweit, Verfas-
sungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204; Gerard Batliner, Einführung in das liech-
tensteinische Verfassungsrecht, S. 68; Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanz-
beschlüsse, S. 244 f.; Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211. A. A. ist
Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 309 Fn. 9. Nach
ihm liegt gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV das Recht der Gesetzesinitiative beim
Fürsten, die Ausübung des Rechts jedoch in der Hand der Regierung. Vgl. auch
Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 156.
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