Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten der Regierung 
III. Vertretungen im Ausland 
Die Vertretungen des Staates im Ausland werden auf Vorschlag der 
Regierung vom Landesfürsten errichtet.?° Auf gleiche Weise erfolgt die 
Ernennung der Vertreter, wie der Gesandten und Konsuln, sowie des 
Personals mit diplomatischem Charakter.”! Die Errichtung oder Füh- 
rung von solchen Auslandsvertretungen, die der Regierung unterstellt 
sind, bedarf jedoch der vorgängigen Zustimmung des Landtages, wenn 
damit einmalige oder periodische finanzielle Lasten verbunden sind. 
$42 RECHTSETZUNGS- UND RECHT- 
SPRECHUNGSBEFUGNISSE 
I. Rechtsetzungsbefugnisse 
1. Initiativrecht in der Verfassungs- und einfachen Gesetzgebung 
a) Allgemeines 
Die Verfassung räumt der Kollegialregierung in Art. 93 Bst. g neben an- 
deren berechtigten Organen ein eigenständiges Gesetzesinitiativrecht 
ein, das sie in Form von Regierungsvorlagen ausübt, die sie beim Land- 
tag einbringt.?? In Art. 78 RVOG heisst es, dass sie dem Landtag «Ent- 
  
270 Siehe Gesetz vom 7. August 1952, LGBl. 1952 Nr. 20 und dazu Wilfried Hoop, 
Auswärtige Gewalt, S. 164 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. a StPG und dazu BuA 
Nr. 8/2007 der Regierung vom 13. Februar 2007, S. 21. 
271 Die Hilfskräfte und das Personal ohne diplomatischen Charakter bestellt gemäss 
Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unter- 
haltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen 
Regierungen, LGBl. 1952 Nr. 20, die Regierung. 
272 Vsgl. Art. 93 Bst. gi. V. m. Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV; vgl. Dietmar Willoweit, Verfas- 
sungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204; Gerard Batliner, Einführung in das liech- 
tensteinische Verfassungsrecht, S. 68; Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanz- 
beschlüsse, S. 244 f.; Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 211. A. A. ist 
Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 309 Fn. 9. Nach 
ihm liegt gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a LV das Recht der Gesetzesinitiative beim 
Fürsten, die Ausübung des Rechts jedoch in der Hand der Regierung. Vgl. auch 
Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 156. 
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