Spätabsolutistische Verfassungsphase
beider Stände® wie auch das Bestätigungsrecht bei der Richterbestellung
und das oberamtliche Ernennungsrecht der Säckelmeister und Ge-
schworenen.®® Erhebt das Oberamt gegen einen Deputierten Einwände,
entscheidet der Fürst über einen Ausschluss. Er erteilt ihm entspre-
chende Weisungen.
2. Primat der Monarchie
Die Landständische Verfassung belässt die Stellung des Fürsten dem
Staat und seinem Haus gegenüber unangetastet. Sie verzichtet ganz auf
eine konkrete Bezeichnung des Fürsten. Die Stellung des Landesherrn
bedarf keiner Regelung, denn es bleibt praktisch alles beim Alten. Dies
betrifft auch das Verhältnis von Fürst und Landständen und die Bezie-
hungen der Untertanen zum Staat. Eine Bindung gegenüber der ständi-
schen Vertretung, die eine erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung
beinhaltet hätte, besteht nicht. Für konstitutionelle Vorstellungen bleibt
kein Raum. Sie hätten die landesherrliche Stellung des Fürsten beein-
trächtigt. Der Landesfürst tritt noch keines von seinen Herrschaftsrech-
ten dem Volk ab.” Die Landständische Verfassung hat so gesehen keine
wirklich staatsrechtlichen Verhältnisse geschaffen. Sie erweist sich als
eine «hohle Formsache».?! Sie hat jedenfalls noch keinen Schritt weg
vom Absolutismus und hin zum Konstitutionalismus gemacht.” Sie ist
zu jenen landständischen Verfassungen zu zählen, die am altständischen
Verfassungsmuster festhalten. Die monarchische Herrschaft dauert «als
gottgegebene, erbliche Herrschaft»” wie bisher fort.
88 Vsl. $ 6 Landständische Verfassung.
89 Vgl. $$ 7 und 8 Gemeindegesetz vom 1.8.1842 (im Internet abrufbar unter:
<www.e-archiv.li>).
90 Vgl. Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 27 ff.; Peter Geiger, Geschichte,
S. 18 ff. Die Landstände hatten praktisch keine Rechte. Siehe $$ 13, 15, 16 und 17
Landständische Verfassung.
91 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 10.
92 Vgl. auch Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 30.
93 Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts, Bd. 2, S. 105.
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