Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

3. Abschnitt 
Zuständigkeiten der Regierung 
$40 REGIERUNGS- UND VERWALTUNGS- 
KOMPETENZEN 
I. Allgemeines 
Die Kompetenznormen sind zur Hauptsache im VII. Hauptstück der 
Verfassung niedergelegt, das die Regierung als eigenständiges Organ der 
vollziehenden Gewalt kennzeichnet. Vereinzelt sind noch an anderen 
Stellen der Verfassung Bestimmungen zu finden, die sich mit Kompe- 
tenzen und Funktionen der Regierung und Verwaltung befassen.?3 Es 
handelt sich um Teilausschnitte aus dem Wirkungskreis der Regierung, 
wie sich dies auch aus der demonstrativen Aufzählung der Behand- 
lungsgegenstände in Art. 93 LV ergibt. Die Zuständigkeitsbereiche las- 
sen sich in Einzelauffächerungen kaum jemals vollständig erfassen.?* 
Wie es das Gesetz vom 19. September 2012 über die Regierungs- 
und Verwaltungsorganisation zum Ausdruck bringt, hat sich, was den 
Wirkungsbereich der Regierung betrifft, ein Funktionswandel vollzo- 
gen, der darin besteht, dass die Regierungsfunktion vor der vollziehen- 
den Funktion in den Vordergrund gerückt ist. Die Kollegialregierung 
plant und steuert die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und setzt 
sich strategische Ziele, von denen sie das Regierungsprogramm ablei- 
tet.?5 Dabei geht es um eine Aufgabe, die den ganzen Zuständigkeitsbe- 
  
223 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 59 
und die Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 69, 64 Abs. 1, 112 Abs. 2 i. V. m. Art. 64 Abs. 1 
Bst.a und 115 Abs. 1 und 2 LV. 
224 So für das deutsche Grundgesetz Meinhard Schröder, Aufgaben der Bundesregie- 
rung, S. 1118 f. Rz. 7 f. 
225 Vgl. Art. 6 und 7 RVOG. 
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