Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierung und Landesverwaltung 
besondere gesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben.?°%® Das Selbstein- 
trittsrecht ermöglicht es dem Regierungsmitglied als der hierarchisch 
übergeordneten und verantwortlichen Behörde, zu intervenieren und 
die Entscheidung an sich zu ziehen, wobei es besondere gesetzliche 
Zuständigkeiten, wie beispielsweise ein erstinstanzliches Entscheidungs- 
recht einer Amtsstelle, zu beachten hat.?” 
c) Aufbau und Untergliederung 
Das Ministerium gliedert sich in Amtsstellen (Ämter und Stabsstellen)?1° 
und besondere Kommissionen.?!! Das Generalsekretariat ist die zentrale 
Stabsstelle des Ministeriums. Ihm steht ein Generalsekretär vor, der die 
dem Generalsekretariat unterstellten Einheiten mit allen Aufgaben, die 
mit ihnen verbunden sind, führt und beaufsichtigt.?!? Die laufende Auf- 
sicht über das Generalsekretariat sowie über die Ämter, Stabsstellen und 
besonderen Kommissionen obliegt dem Regierungsmitglied (Minister). 
Sie beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Ver- 
hältnismässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Raschheit und Einfachheit 
der Aufgabenerfüllung.?!? 
d) Zusammensetzung und Zuteilung der Ministerien 
Es werden entsprechend der Zahl der Regierungsmitglieder von Geset- 
zes wegen fünf Ministerien festgesetzt,?!4 für deren Wirkungsbereiche 
vor allem «sachliche Zusammenhänge und Synergien» massgebend sind. 
  
208 Siehe Art. 21 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Re- 
gierung vom 27. März 2012, S. 39 und 46 f. sowie BuA Nr. 85/2012 der Regierung 
vom 28. August 2012, 5. 42 f. 
209 Vgl. BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 39 f. 
210 Die Ämter und Stabsstellen werden aus gesetzestechnischen Gründen im Oberbe- 
griff «Amtsstellen» zusammengefasst. Ein solcher Oberbegriff trägt zur textlichen 
Vereinfachung der gesetzlichen Regelung bei. Es handelt sich im Übrigen um Orga- 
nisationseinheiten, die dem Ministerium zugeordnet sind und für dieses Aufgaben 
erledigen. Siehe BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 42. 
211 Siehe Art. 20 RVOG und dazu BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 
2012, 5. 36. 
212 Vgl. BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5. 19 f. 
213 Siehe Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 RVOG und dazu BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 
28. August 2012, S. 31 ff. Danach entsprechen solche Überprüfungen «den allge- 
mein üblichen Kriterien für eine ordnungsgemässe Aufsicht». 
214 Siehe Art. 18 Abs. 1 RVOG und Art. 3 RVOV. 
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