Organisation der Regierung
lässt es indes dem Gesetzgeber, die Verwaltungsorganisation näher zu
regeln.!8? In Art. 4 Abs. 1 RVOG wird die Kollegialregierung als
«oberste leitende und vollziehende Behörde» des Landes beschrieben.!®
Dieser einfachgesetzlichen Ausführung der Verfassung lässt sich entneh-
men, dass auch nachgeordnete Instanzen für bestimmte Bereiche der
Landesverwaltung Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise
die Regierungsmitglieder in ihrer Funktion als Leiter eines Ministe-
riums!?! oder die Amtsstellenleiter!”, Die Kollegialregierung trifft, wie
sich dies aus dieser Zusammenschau von Verfassung und Gesetz ergibt,
die «Gesamtleitung» der Landesverwaltung, der in hierarchischer Hin-
sicht die «Höchststellung» entspricht.!® Sie äussert sich in den Lei-
tungsfunktionen, die insbesondere die Planung und Steuerung der
Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die Überwachung der staatli-
chen Aufgabenerfüllung umfasst.!* Art. 7 RVOG formuliert die strate-
gischen Ziele, die eine «ganzheitlich angelegte Staatsführung» verfolgen
und nach denen sich auch die Regierungsmitglieder in den ihnen über-
tragenen Ministerien auszurichten haben.!® Es handelt sich demnach um
übergeordnete Ziele «mit einem längerfristigen Fokus», die über eine
Legislaturperiode hinausgehen.!®
b) Organisationshoheit
Die Kollegialregierung hat für eine zweckmässige Organisation der Lan-
desverwaltung zu sorgen, die sowohl die Verwaltungsstruktur als auch
die Abläufe (Prozesse und Verfahren) einschliesst. Diese Organisations-
189 Siehe Art. 94 LV.
190 Siehe schon vorne S. 542 f.
191 Siehe Art. 21 und 22 RVOG.
192 Siehe etwa Art. 28 und 31 RVOG.
193 Vgl. für die Schweiz Giovanni Biaggini, in: Kommentar zu Art. 178 BV, S. 2634 f.
Rz. 12 und 16.
194 Siehe Art. 6 und 10 RVOG, die sich an Art. 16 des Verwaltungsorganisationsgesetzes
(VOG), LGBl. 1973 Nr. 41, anlehnen, das durch Art. 54 Bst. a RVOG aufgehoben
worden ist. Vgl. dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5. 33 f.
195 Siehe Art. 21 Abs. 2 RVOG.
196 BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 32 und BuA Nr. 85/2012 der
Regierung vom 28. August 2012, 5. 29 f. zu Art. 7 RVOG. Die Regierung informiert
über ihre Tätigkeiten den Landtag jährlich in ihrem Rechenschaftsbericht.
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