Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierung und Landesverwaltung 
Bereich «exekutivischer Eigenverantwortung» umschreibt.!** Zu diesen 
exklusiven Befugnissen könnte man auch die Initiativ- und Ausfüh- 
rungskompetenzen zählen.!® Es ist jedoch angemessener, sie als koope- 
rativ zu verstehen, da sie an die Entscheidungen des Gesetzgebers 
gebunden ist.!®® Kooperativ oder arbeitsteilig wirkt die Regierung im 
Gesetzgebungsverfahren, indem sie die Regierungsvorlagen an den 
Landtag ausarbeitet, oder in auswärtigen Angelegenheiten, die ihre Mit- 
wirkung bei Staatsverträgen (völkerrechtlichen Verträgen) erfordern.!® 
4. Regierung und Landesverwaltung 
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Regierungs- und Verwaltungsreform 
unmittelbar miteinander zusammenhängen. Die Landesverwaltung ist 
das «Zentrum staatlicher Tätigkeit». Ebenso fraglos ist, dass die Kollegial- 
regierung wie auch jedes einzelne Regierungsmitglied in seinem Ressort- 
bereich die Kontroll- und Führungsaufgaben wahrnehmen müssen.!8® 
II. Aufbau und Gliederung der Landesverwaltung 
1. Kollegialregierung 
a) Gesamtleitung 
Art. 78 Abs. 1 LV legt fest, dass die Besorgung der gesamten Landesver- 
waltung eine kollegiale Aufgabe ist, die nicht delegierbar ist und für die 
die Kollegialregierung die Verantwortung trägt. Die Verfassung über- 
184 Susanne Baer, Vermutungen zu Kernbereichen der Regierung, S. 527. 
185 Siehe Art. 91 LV, der von «selbständiger Erledigung der durch Gesetz dafür bezeich- 
neten Geschäfte» spricht, oder Art. 92 Abs. 2 und 3 LV. 
186 Vgl. Susanne Baer, Vermutungen zu Kernbereichen der Regierung, S. 536. 
187 Vgl. Art. 93 Bst. g und Art. 8 Abs. 1 LV. Sebastian Wolf, Organisation der Landes- 
verwaltung, S. 69 erachtet ein Zusammenwirken von Gesetzgeber und Regierung 
bei wichtigen Organisationsentscheiden als sinnvoll oder gar erstrebenswert, da die 
Kompetenzordnung der liechtensteinischen «Mischverfassung» vielfältige Kreati- 
ons- und wechselseitige Kontrollbefugnisse kenne. Er verweist in diesem Zusam- 
menhang auf Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 375. 
188 Siehe BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 13. 
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