Regierung und Landesverwaltung
Bereich «exekutivischer Eigenverantwortung» umschreibt.!** Zu diesen
exklusiven Befugnissen könnte man auch die Initiativ- und Ausfüh-
rungskompetenzen zählen.!® Es ist jedoch angemessener, sie als koope-
rativ zu verstehen, da sie an die Entscheidungen des Gesetzgebers
gebunden ist.!®® Kooperativ oder arbeitsteilig wirkt die Regierung im
Gesetzgebungsverfahren, indem sie die Regierungsvorlagen an den
Landtag ausarbeitet, oder in auswärtigen Angelegenheiten, die ihre Mit-
wirkung bei Staatsverträgen (völkerrechtlichen Verträgen) erfordern.!®
4. Regierung und Landesverwaltung
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Regierungs- und Verwaltungsreform
unmittelbar miteinander zusammenhängen. Die Landesverwaltung ist
das «Zentrum staatlicher Tätigkeit». Ebenso fraglos ist, dass die Kollegial-
regierung wie auch jedes einzelne Regierungsmitglied in seinem Ressort-
bereich die Kontroll- und Führungsaufgaben wahrnehmen müssen.!8®
II. Aufbau und Gliederung der Landesverwaltung
1. Kollegialregierung
a) Gesamtleitung
Art. 78 Abs. 1 LV legt fest, dass die Besorgung der gesamten Landesver-
waltung eine kollegiale Aufgabe ist, die nicht delegierbar ist und für die
die Kollegialregierung die Verantwortung trägt. Die Verfassung über-
184 Susanne Baer, Vermutungen zu Kernbereichen der Regierung, S. 527.
185 Siehe Art. 91 LV, der von «selbständiger Erledigung der durch Gesetz dafür bezeich-
neten Geschäfte» spricht, oder Art. 92 Abs. 2 und 3 LV.
186 Vgl. Susanne Baer, Vermutungen zu Kernbereichen der Regierung, S. 536.
187 Vgl. Art. 93 Bst. g und Art. 8 Abs. 1 LV. Sebastian Wolf, Organisation der Landes-
verwaltung, S. 69 erachtet ein Zusammenwirken von Gesetzgeber und Regierung
bei wichtigen Organisationsentscheiden als sinnvoll oder gar erstrebenswert, da die
Kompetenzordnung der liechtensteinischen «Mischverfassung» vielfältige Kreati-
ons- und wechselseitige Kontrollbefugnisse kenne. Er verweist in diesem Zusam-
menhang auf Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 375.
188 Siehe BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 13.
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