Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
2. Regierung und Gesetzgeber 
Die Regierungs- und Verwaltungsreform, wie sie im Gesetz vom 
19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation 
umgesetzt worden ist, konkretisiert die Organisationskompetenz der 
Regierung und damit in diesem Bereich das Verhältnis von Regierung 
und Gesetzgeber, der ihr umfangreiche Organisationskompetenzen ein- 
geräumt hat.!89 
Die Verfassung geht in Art. 92 Abs. 4 vom Vorrang des Gesetzge- 
bers aus bzw. statuiert dort den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der 
Verwaltung, wonach sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der 
Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelun- 
gen zu «bewegen» hat. In Art. 94 und 107 stellt sie die Verwaltungs- und 
Behördenorganisation unter den Gesetzesvorbehalt. Diese Vorschriften 
regeln Verfahren und Form der Aufgabenerledigung durch die Kollegi- 
alregierung.!8! Wesentliche Entscheidungen hat der Gesetzgeber zu tref- 
fen.!®2 Das betrifft auch weitgehend organisatorische Kompetenzen, 
sodass sie das Gesetz einschränkt.!® 
3. Eigener Wirkungskreis der Regierung 
Alleinzuständigkeiten weist die Verfassung der Kollegialregierung in 
Art. 93 zu, der demonstrativ ihren eigenen Wirkungskreis, d. h. den 
  
180 Kritisch in seiner rechtspolitischen Analyse und Schlussbetrachtung Sebastian Wolf, 
Organisation der Landesverwaltung, 5. 68 ff. 
181 Siehe Art. 91 LV, wonach die Kollegialregierung die durch Gesetz dafür bezeichne- 
ten Geschäfte selbständig erledigt. 
182 Siehe StGH 1977/10, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, LES 1981, S. 56 (57 
Erw. 2); SIGH 1996/15, Urteil vom 27. Juni 1996, LES 2/1997, S. 89 (93 Erw. 3). Zu 
den grundlegenden Organisationsentscheidungen gehören beispielsweise die 
Errichtung von Ministerien, die Festlegung und Änderung ihrer Zuständigkeiten. 
So BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 16. 
183 Vgl. zur Organisationskompetenz der Regierung Thomas Sägesser, Rechtsgutach- 
ten, S. 25 und 27. So bezieht sie sich nur auf organisatorische Massnahmen, nicht 
aber auf Fragen der Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung oder eines Aufgaben- 
verzichts: «Die Festlegung und Umschreibung der dem Staat obliegenden Aufgaben 
ist Sache der Gesetzgebung [...]>. 
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