Regierung und Landesverwaltung
$39 REGIERUNG UND LANDESVERWALTUNG
I. Regierungs- und Verwaltungsreform
1. Allgemeines
Der Bericht der Regierung vom 27. März 2012 zum Gesetz über die
Regierungs- und Verwaltungsorganisation hält eine Reform für notwen-
dig, da es «an einer klaren Aufbau- und Ablauforganisation, vor allem im
Umfeld der Regierung» fehlt, und betrachtet diesen Befund als «das
Ergebnis eines langen und pragmatisch gewachsenen Ausbauprozesses
sowie der politischen Entwicklung».! Sie knüpft an das Verwaltungs-
organisationsgesetz vom 17. Juli 1973176 an und übernimmt dessen
Grundsätze, «die sich über die Jahre gut bewährt» haben.!7 Es enthält
aber lediglich ansatzweise und nur wenige organisatorische Bestimmun-
gen über die Regierung,!’® sodass es sich unter den in der Zwischenzeit
stark veränderten Verhältnissen aufdrängt, einheitliche Strukturen zu
schaffen, die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen den einzel-
nen Ressorts bzw. Ministerien und den Amtsstellen präziser abzugren-
zen und die Verwaltung zu konsolidieren.!”?
175 Siehe zum ursprünglichen Verfassungskonzept und seiner Weiterentwicklung Ernst
Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 51 ff. und S. 99 ff.
176 LGBl. 1973 Nr. 41, aufgehoben durch Art. 54 Bst. a RVOG, LGBl. 2012 Nr. 348;
vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 324 f.
177 BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, S. 11 und 30. Es werden in
Art. 3 RVOG allgemein gültige Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätig-
keit festgelegt.
178 Es entnimmt sie der Verfassung und der Geschäftsordnung der Regierung.
179 Siehe zur schwerpunktmässigen Zielrichtung des Gesetzes über die Regierungs-
und Verwaltungsorganisation BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012,
S. 15 f. Kritisch zur Regierungs- und Verwaltungsreform aus der Sicht des Landta-
ges bzw. des Gesetzgebers, wie sie im Gesetz vom 19. September 2012 über die
Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG) umgesetzt worden ist, äussert
sich Sebastian Wolf, Organisation der Landesverwaltung, S. 67, der von einer «insti-
tutionellen Machtverschiebung im Verwaltungsorganisationsrecht» zulasten des
Landtages bzw. Gesetzgebers spricht.
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