Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
4. Beschlussfassung 
Der Abstimmungsmodus richtet sich danach, ob eine namentliche 
Abstimmung zu einem Traktandenpunkt verlangt wird. In diesem Fall 
gibt zuerst das zuständige Regierungsmitglied seine Stimme ab und 
danach die übrigen Regierungsmitglieder nach ihrem Lebensalter. Der 
Vorsitzende gibt seine Stimme in jedem Fall zuletzt ab. Davon abgese- 
hen erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Umfrage des Vorsitzen- 
den.!5 Um einen gültigen Beschluss fassen zu können, müssen wenigs- 
tens vier Regierungsmitglieder anwesend sein und deren Stimmenmehr- 
heit erhalten, wobei Stimmzwang besteht. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende.! 
Beschlüsse können in ausserordentlichen Fällen auch auf dem Zir- 
kularwege gefasst werden. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn eine Ent- 
scheidung nicht bis zur nächsten Regierungssitzung aufgeschoben wer- 
den kann. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass alle Regierungsmit- 
glieder zustimmen und zwar — soweit möglich — schriftlich.!° 
5. Vollzug der Beschlüsse 
Der Vollzug der Beschlüsse der Kollegialregierung obliegt dem Regie- 
rungschef. 16! 
II. Geschäftsverkehr mit dem Landtag 
1. Landtag 
Die grösseren Gesetzesarbeiten und sonstigen wichtigen Geschäfte, die 
ım Landtag während einer Sitzungsperiode voraussichtlich zur Behand- 
lung kommen, hat die Regierung dem Landtagspräsidium an seiner ers- 
  
158 Siehe Art. 16 Geschäftsordnung der Regierung. 
159 Siehe Art. 81 LV. 
160 Siehe Art. 21 Geschäftsordnung der Regierung. 
161 Siehe Art. 90 Abs. 3 LV. 
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