Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungsweise: Kollegial- und Ressortprinzip 
In protokollarischer Hinsicht kommen dem Regierungschef «bei öffent- 
lichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vor- 
schriftsgemäss zustehenden Vorzüge» zu. Es handelt sich um eine 
«rechtlich nicht allzu bedeutsame Vorschrift»,!*2 die an $ 42 der Amts- 
instruktion von 1862 anknüpft und aus den damaligen verfassungsrecht- 
lichen Verhältnissen zu erklären ist. 
3. In Beziehung zum Landtag 
War der Regierungschef ursprünglich Vertreter der Kollegialregierung 
ım Landtag,!® vertreten nach Art. 22 Bst. b RVOG die Regierungsmit- 
glieder die ihnen zugeteilten Geschäftsbereiche bzw. «die Anträge aus 
ihrem Zuständigkeitsbereich, die sie für die Beschlussfassung durch die 
Kollegialregierung» vorbereitet haben, im Landtag selber.!*#* Das Gleiche 
gilt auch für die Vertretung der Kollegialregierung in den Landtagskom- 
missionen.!® Aus der Sicht der Verantwortlichkeit macht das Vertre- 
tungsrecht des einzelnen Regierungsmitgliedes Sinn.!*6e Wie der Regie- 
rungschef sind nämlich auch die anderen Regierungsmitglieder dem 
Landtag gegenüber politisch und rechtlich verantwortlich. 
  
rung des Fürstentums Liechtenstein, S. 92 ff.; Günther Winkler, Begnadigung und 
Gegenzeichnung, S. 55, der die Staatsakte des Fürsten auflistet, die der Gegenzeich- 
nung des Regierungschefs bedürfen. 
142 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 91; Christine 
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 193 hebt den symbolischen Gehalt dieses hohen 
protokollarischen Ranges hervor. Kritisch Gerard Batliner, Parlament, S. 92 Fn. 199. 
143 Siehe Art. 63 Abs. 4 LV i. V. m. Art. 16 Abs. 2 LVG und dazu Otto Ludwig Marxer, 
Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 74; vgl. auch Ernst Pappermann, Die 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 90 f. 
144 Diese Vertretungsregelung wurde schon Mitte 1971 eingeführt. Der Landtag nahm 
den entsprechenden Beschluss der Kollegialregierung «zustimmend zur Kenntnis.» 
Vgl. Walter Kieber, Jahre des Aufbruchs, S. 98 f. Siehe zur Vertretung der Regierung 
im Landtag bzw. bei den Landtagsberatungen Art. 42 GVVKG. 
145 Siehe Art. 43 Abs. 1 GVVKG. Danach nehmen die Mitglieder der Regierung auf 
Einladung des Vorsitzenden einer Landtagskommission an den jeweiligen Beratun- 
gen dieser Kommission teil. 
146 Vgl. Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 91, der es 
als «unschönes Ergebnis» bezeichnet, wenn der Landtag ein einzelnes Regierungs- 
mitglied tadeln möchte und dies dem Regierungschef gegenüber zum Ausdruck 
bringen musste, wie dies vor 1970 der Fall war. 
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