Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
rungsmitgliedern und übt auch keine Leitfunktion oder materielle 
Richtlinienkompetenz aus,!? auch wenn ihm etwa bestimmte Ressorts 
bzw. Ministerien von Gesetzes wegen zugeteilt sind!? oder er in der 
Regierung den Vorsitz führt, die Entscheidungen und Beschlüsse der 
Regierung unterzeichnet und vollzieht, wobei er bei Zweifel über deren 
Gesetzmässigkeit den Verwaltungsgerichtshof anrufen kann, der über 
den Vollzug entscheidet.!?* Es unterliegen denn auch nicht nur alle wich- 
tigeren Geschäfte der Behandlung und Beschlussfassung der Kollegialre- 
gierung. Es werden insbesondere auch «alle Geschäfte mit organisatori- 
schen oder finanziellen Konsequenzen im Kollegium entschieden.»125 
Die zentralen Aufgaben nimmt die Kollegialregierung wahr, die dafür 
auch eine kollektive Verantwortung trifft. Dementsprechend ist auch ihr 
Kompetenzkatalog gestaltet. !26 
122 Siehe zu den grundlegenden Funktionen der Kollegialregierung Art. 6 bis 12 RVOG 
und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 27. März 2012, 5. 31 ff. 
123 Siehe Art. 18 Abs. 3 RVOG. 
124 Siehe Art. 90 Abs. 3 LV. Diese «besonderen Befugnisse» des Regierungschefs 
(Art. 21 Abs. 1 RVOG) bezeichnet der Kommissionsbericht zur Verfassungsände- 
rung 1964, LtProt. 1964 Bd. II, S. 568 als «sog. Präsidialfunktionen», die in den 
Art. 65 Abs. 1, 85, 86, 89 und 90 Abs. 3 der Verfassung enthalten sind. Thomas All- 
gäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 77 qualifiziert sie als 
«Machtmittel», die nach ihm für das Präsidialprinzip stehen. Vgl. auch Hans Nawi- 
asky, Rechtsgutachten, S. 23, der den Regierungschef nicht nur als einen von Vielen 
oder bloss als Ersten unter Gleichen, sondern als einen, der «im Mittelpunkt der 
staatlichen Exekutive steht», bezeichnet. Zu dieser Aussage ist zu bemerken, dass 
das Gutachten am 28. Juni 1937, d. h. vor der Verfassungsnovelle von 1965, erstellt 
worden ist. Zu dieser Zeit betrug die Amtsdauer des Regierungschefs sechs Jahre, 
währenddem diejenige der beiden Regierungsräte mit jener des Landtages (vier 
Jahre) zusammenfiel, wodurch er sich von ihnen in seiner Stellung abhob. Dies traf 
auch auf seine Ernennung durch den Landesfürsten zu, währenddem die zwei 
Regierungsräte und ihre Stellvertreter vom Landtag gewählt wurden. Siehe dazu 
Art. 79 LV 1921 in seiner Urfassung. 
125 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 78. 
126 Siehe Art. 92 und 93 LV sowie Art. 6 bis 12 RVOG. Auch Art. 78 Abs. 1 LV, wonach 
die Kollegialregierung die gesamte Landesverwaltung zu besorgen hat, deutet auf 
diese Hauptaufgaben hin. 
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