Rechtsstellung, Wahl und Verantwortlichkeit
gewesen wäre, wie dies heute in den Art. 28 ff. SEGHG der Fall ist,
wurde unter der Konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht erlassen.
Dem widersprach das monarchische Prinzip, das für die zentrale Stel-
lung des Landesfürsten bürgte.”? Zu beachten ist auch, dass die Regie-
rung bzw. der Landesverweser allein in seiner Gunst stand bzw. von ihm
abhängig war, sodass von einer Verantwortlichkeit gegenüber dem
Landtag in der Staatspraxis nicht gesprochen werden kann.”*
Demgegenüber ist nach Art. 78 Abs. 1 LV die Regierung im Unter-
schied zur Regierung der Konstitutionellen Verfassung von 1862 ein
eigenständiges Staats- und Verfassungsorgan, das sowohl dem Landes-
fürsten als auch dem Landtag verantwortlich ist. Wegen Verletzung der
Verfassung oder sonstiger Gesetze kann denn auch der Landtag gegen
Mitglieder der Regierung Anklage erheben, wenn sie in Ausübung der
Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ent-
scheidungsorgan ist der Staatsgerichtshof.”> Als Rechtsfolge ist im Falle
der Verurteilung der Amtsverlust vorgesehen. Der Staatsgerichtshof hat
in der Regel auch über Ersatz- und Besoldungsansprüche zu befinden,
wenn solche geltend gemacht werden.”®
73 Vgl. Michael Kotulla, Schutz der Verfassung, S. 170 f.
74 Siehe auch schon vorne S. 113 ff.
75 Siehe Art. 28 Abs. 1 SYGHG und dazu hinten S. 658 ff.
76 Siehe Art. 34 Abs. 2 und 3 SIGHG.
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