Wahl
3. Vakanzen im Regierungsbereich
Tritt in der Regierung als Folge der Beendigung der (Gesamt-)Regierung
oder eines Regierungsamtes eine Vakanz ein, kommt die Stellvertre-
tungsregelung zum Zuge, die die Verfassung für diesen Fall vorgesehen
hat. Eine Ausnahme bildet der Ablauf der Amtsperiode.”
II. Wählbarkeit
Zu einem Mitglied der Regierung können liechtensteinische Staatsange-
hörige® bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.®® Das trifft auf
alle Landesangehörigen zu, die wahl- und stimmberechtigt und nicht
vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind.“
Es ist bei der Bestellung der Kollegialregierung darauf zu achten,
dass die beiden Landschaften bzw. Wahlbezirke Oberland und Unter-
land“! mit wenigstens zwei Mitgliedern vertreten sind, wobei auch ihre
Stellvertreter der gleichen Landschaft bzw. dem gleichen Wahlbezirk
angehören müssen.“ Diese Pflicht zur Rücksichtnahme bedeutet für
Landtag und Fürst ein verfassungsrechtliches Gebot, das sie zu beachten
haben.
36 Siehe Art. 79 Abs. 2 und 3 LV, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 LV und dazu Wal-
ter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 318.
37 Siehe Art. 79 Abs. 6 LV und vorne S. 545.
38 Zum Inländerprinzip in der ursprünglichen Fassung siehe Ernst Pappermann, Die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 5. 63 f.
39 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV.
40 Siehe Art. 1 und 2 VRG und vorne S. 392 f.
41 Zur Geschichte der Wahlbezirke siehe Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht,
S. 200 ff.; siehe auch vorne S. 403 f. und S. 463 f.
42 Siehe Art. 79 Abs. 5 LV.
43 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 81,
der unter dem Gesichtspunkt der organisatorischen Intraorgankontrolle diese Rege-
lung, wonach jede der beiden Landschaften zwei Regierungsmitglieder stellen darf,
zum «Minderheitenschutz» zählt, sodass auch dem Oberland wie dem Unterland
eine Sperrminorität zukommt. Vgl. für die Schweiz Bernhard Ehrenzeller, in: Kom-
mentar zu Art. 175 Abs. 4 BV, S. 2596 Rz. 26, wonach bei der Wahl der Mitglieder
des Bundesrates die Rücksichtnahme auf eine «angemessene Vertretung» der Lan-
desgegenden und Sprachregionen ein verpflichtender Auftrag an das Parlament ist,
der aber rechtlich nicht erzwingbar oder sanktionierbar ist.
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