Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl 
ist das Bestellungsverfahren zu wiederholen. Der Landtag hat dem Lan- 
desfürsten einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.? 
2. Beendigung des Regierungsamtes 
a) Zeitablauf 
Das Regierungsamt endet mit Ablauf der Amtsperiode, d. h. mit der 
Bestellung der neuen Regierung. Um einen regierungslosen Zustand zu 
vermeiden, hat bis zu diesem Zeitpunkt im Regel- bzw. Normalfall? die 
bisherige Regierung ihre Geschäfte verantwortlich weiterzuführen.?* 
b) Rücktritt bzw. Demission 
Ein Rücktritt vom Regierungsamt auf eigenen Wunsch des Regierungs- 
mitgliedes ist jederzeit möglich. Wer ein Regierungsamt freiwillig anneh- 
men kann, muss auf dieses auch frei verzichten können.? Der Landes- 
fürst hat die Rücktrittserklärung anzunehmen und das Regierungsmit- 
glied formell des Amtes zu entheben.? 
c) Tod 
Das Regierungsamt endet ipso facto mit dem Tod eines Regierungsmit- 
gliedes, der es auf natürliche Weise frei macht.? In diesem Fall bedarf es 
verständlicherweise keiner formellen Amtsenthebung.?8 
d) Verlust der Amtsfähigkeit 
Die Wählbarkeit zum Landtag stellt eine der Voraussetzungen für die Re- 
gierungsmitgliedschaft dar. Ist sie nicht mehr gegeben, hat der Landesfürst 
das betreffende Regierungsmitglied formell des Amtes zu entheben.?? 
  
22 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 294 f. 
23 Siehe Art. 79 Abs. 6 1. V. m. Art. 80 LV, der den «irregulären Fall» des Vertrauens- 
verlustes seitens des Landesfürsten oder des Landtages regelt. Günther Winkler, 
Verfassungsreform, S. 242. 
24 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 315. 
25 So Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 113. 
26 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316. 
27 Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 113. 
28 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316. 
29 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316 f. 
545
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.