Wahl
ist das Bestellungsverfahren zu wiederholen. Der Landtag hat dem Lan-
desfürsten einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.?
2. Beendigung des Regierungsamtes
a) Zeitablauf
Das Regierungsamt endet mit Ablauf der Amtsperiode, d. h. mit der
Bestellung der neuen Regierung. Um einen regierungslosen Zustand zu
vermeiden, hat bis zu diesem Zeitpunkt im Regel- bzw. Normalfall? die
bisherige Regierung ihre Geschäfte verantwortlich weiterzuführen.?*
b) Rücktritt bzw. Demission
Ein Rücktritt vom Regierungsamt auf eigenen Wunsch des Regierungs-
mitgliedes ist jederzeit möglich. Wer ein Regierungsamt freiwillig anneh-
men kann, muss auf dieses auch frei verzichten können.? Der Landes-
fürst hat die Rücktrittserklärung anzunehmen und das Regierungsmit-
glied formell des Amtes zu entheben.?
c) Tod
Das Regierungsamt endet ipso facto mit dem Tod eines Regierungsmit-
gliedes, der es auf natürliche Weise frei macht.? In diesem Fall bedarf es
verständlicherweise keiner formellen Amtsenthebung.?8
d) Verlust der Amtsfähigkeit
Die Wählbarkeit zum Landtag stellt eine der Voraussetzungen für die Re-
gierungsmitgliedschaft dar. Ist sie nicht mehr gegeben, hat der Landesfürst
das betreffende Regierungsmitglied formell des Amtes zu entheben.??
22 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 294 f.
23 Siehe Art. 79 Abs. 6 1. V. m. Art. 80 LV, der den «irregulären Fall» des Vertrauens-
verlustes seitens des Landesfürsten oder des Landtages regelt. Günther Winkler,
Verfassungsreform, S. 242.
24 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 315.
25 So Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 113.
26 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316.
27 Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 113.
28 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316.
29 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 316 f.
545