Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung 
2. Staatsleitendes Organ 
Auch wenn Art. 78 Abs. 1 LV nur die Verwaltungsfunktion!? der Regie- 
rung anspricht, d. h. die ihr überbundene Besorgung der «gesamten Lan- 
desverwaltung», ist unbestritten, dass sie auch «die richtunggebenden, 
auf die Staatsziele und die politischen Ziele hinlenkende Staatstätigkeit» 
wahrnimmt. Sie versteht sich als «schöpferische Initiierung, Planung, 
Vorbereitung, Steuerung, Koordination, Leitung und Lenkung der inne- 
ren und äusseren Politik»,!* beinhaltet also auch ein Handeln aus eigener 
Initiative. Es ist eine «andauernde, ununterbrochene Tätigkeit in der 
ganzen Breite der Staatsaufgaben und der Verfassung», und erfasst 
«Gebiete, die allenfalls neu zu staatlichen Obliegenheiten gemacht wer- 
den müssen»,!5 sodass die Regierung dem Landtag dementsprechend 
Gesetzesvorschläge unterbreitet. Die Regierung ist so gesehen das 
«dynamische» Organ im liechtensteinischen Staat.!® 
3. Politische Tätigkeit 
Der Aufgabenbereich der Regierung reduziert sich demzufolge nicht 
nur auf die «Ausführung» bzw. den «Vollzug». Es obliegen ihr wie jeder 
anderen Regierung neben den Aufgaben der vollziehenden Ausführung 
13 Die Verwaltungsfunktion steht im Gegensatz zu den Funktionen der Rechtsetzung 
und Rechtsprechung. So Ulrich Häfelin/ Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemei- 
nes Verwaltungsrecht, S. 7 Rz. 10. Vgl. zum Begriff der Verwaltung auch Andreas 
Kley, Grundriss, S. 25, der ausführt, dass der Begriff der Verwaltung in Art. 78 
Abs. 1 und 92 Abs. 2 («Landesverwaltung») von der Verfassung vorausgesetzt wird. 
Zur Landesverwaltung gehören nach Gerard Batliner, Einführung in das liechten- 
steinische Verfassungsrecht, S. 59 «die gesamte innere und äussere Regierung und 
Verwaltung». 
14 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 60; Wal- 
ter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 302, der sie unter dem 
Begriff der Regierung im funktionellen Sinne zusammenfasst. 
15 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 294 Rz. 2. 
16 Zur gestaltenden Tätigkeit der Regierung siehe Walter Kieber, Regierung, Regie- 
rungschef, Landesverwaltung, S. 303, der in diesem Zusammenhang auch erwähnt, 
dass die Regierung die gesamte Staatstätigkeit koordiniert und neben dem Staats- 
oberhaupt auch den Staat nach aussen repräsentiert. 
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