Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
chenen Geschäftsgang der ordentlichen Gerichte zu sorgen hat,*8 Aus- 
kunft verlangen. 
Es ist aufgrund der «Kleinheit der Verhältnisse» nicht sinnvoll, die 
gerichtliche Selbstverwaltung zur Gänze aufrechtzuerhalten. So kommt 
beispielsweise bei Besoldungsfragen das entsprechende Gesetz, das auch 
für das Staatspersonal gilt,*? zur Anwendung.“ Demzufolge ist die 
selbständige Justizverwaltung der Gerichte in einem «gesamtadministra- 
tiven Zusammenhang» zu sehen.#1 Bedeutend für die Justizverwal- 
tungssachen sind auch die Gesetze, Finanzbeschlüsse und oberaufsichts- 
rechtlichen Massnahmen des Landtages und der Regierung, die die Ver- 
waltungstätigkeit bestimmen, steuern oder kontrollieren.*?2 
2. Richterwahl — Bestellung der Richter 
a) Richterauswahlverfahren* 
Dem Landtag steht ein Zustimmungsrecht in Form der Wahl eines Kan- 
didaten zu, der ihm vom Richterauswahlgremium, in dem der Landes- 
fürst den Vorsitz und den Stichentscheid hat, empfohlen wird. Vorge- 
schlagen werden kann von diesem Gremium nur ein Kandidat, dem der 
Landesfürst zugestimmt hat. Wählt der Landtag diesen Kandidaten, 
ernennt ihn der Landesfürst zum Richter.** Lehnt der Landtag diesen 
Kandidaten ab und kann innerhalb von vier Wochen eine Einigung nicht 
erzielt werden, hat er einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine 
Volksabstimmung festzusetzen.“ In diesem Fall sind auch die wahl- 
berechtigten Landesbürger berechtigt, Kandidaten zu nominieren. 
Gewählt und vom Landesfürsten zum Richter ernannt wird jener Kan- 
didat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.*56 
  
448 Siehe Art. 93 Bst. e IV. 
449 Siehe Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 f. Besoldungsgesetz, LGBl. 1991 Nr. 6. 
450 Vgl. BuA Nr. 54/2007 der Regierung vom 30. April 2007, S. 34. 
451 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 335 f. Rz. 5. 
452 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 335 f. Rz. 5. 
453 Siehe Art. 11, 95 und 96 LV und dazu vorne S. 364 ff. und 436 ff. 
454 Siehe Art. 13 RBG. 
455 Siehe Art. 14 RBG. 
456 Vgl. Art. 15 ff. RBG. 
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