Spätabsolutistische Verfassungsphase
Bundes wird, den die «souverainen Fürsten und freien Städte Deutsch-
lands» bilden.
2. Deutsche Bundesakte
Die bundesstaatliche Ordnung rückte die Frage nach der Verfassungs-
autonomie der Einzelstaaten in den Vordergrund. Streitig war, inwieweit
der Bund Einfluss auf die Verfassungszustände nehmen sollte. Der in
Art. 13 der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 gefundene Kom-
promiss, wonach in allen Bundesstaaten eine «landständische Verfas-
sung» stattzufinden hatte, stellte aber eine «materiell wie formell unbe-
stimmte Norm» dar.” Zum einen war der Begriff «Landstände» mehr-
deutig, zum andern fehlten nähere Angaben über deren Ausgestaltung
und den Zeitpunkt, bis zu dem innerstaatlich eine solche Verfassung
angeordnet werden musste.® Unter diesen Umständen überrascht es
nicht, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl altständische Verfas-
sungen als auch neuzeitliche, moderne Repräsentativ-Verfassungen mit
gewählten Volksvertretungen erlassen wurden. So wurden Bayern und
Baden 1818 und Württemberg 1819 zu konstitutionellen Monarchien,
während kleinere mitteldeutsche Staaten Verfassungen des altständi-
schen Typs erhielten. In Österreich und Preussen wurden bis 1848
überhaupt keine Verfassungen eingeführt.
Die Deutsche Bundesakte begründete zwar eine Pflicht, eine Ver-
fassung zu schaffen, tangierte aber den Verfassungsprozess in den Ein-
zelstaaten kaum. Sie steckte den Rahmen so weit ab, dass jeder Mit-
gliedsstaat genügend Spielraum für eine eigene Verfassungspolitik vor-
51 Vgl. Wilhelm Mössle, Die Verfassungsautonomie der Mitgliedstaaten des Deutschen
Bundes, 5. 374 ff.
52 Hans Gangl, Der deutsche Weg zum Verfassungsstaat, S. 35; vgl. auch Wolfgang
Quint, Souveränitätsbegriff, S. 465.
53 Hans Gangl, Der deutsche Weg zum Verfassungsstaat, S. 49; Klaus Kröger, Grund-
rechtsentwicklung in Deutschland, S. 13. Nach Carl Schmitt, Verfassungslehre,
5.211 ist in Art. 13 der Wiener (Deutschen) Bundesakte absichtlich der Ausdruck
«Repräsentativverfassung» durch den Ausdruck «ständische Verfassung» ersetzt
worden.
54 Heinrich August Winkler, Geschichte des Westens, S. 457.
55 Klaus Kröger, Grundrechtsentwicklung in Deutschland, S. 13.
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