Zuständigkeiten des Landtages
tag und Regierung»* neu geregelt worden.“* Danach kommen dem
Landtag keine Bestellungsbefugnisse der Mitglieder der strategischen
Führungsebene öffentlicher Unternehmen mehr zu.“®5 Die Aufgabe des
Landtages und seiner Geschäftsprüfungskommission wird darin gese-
hen, die Geschäftstätigkeit der Regierung zu überwachen, «was auch
beinhaltet, dass der Landtag kontrolliert, wie die Regierung ihre verfas-
sungsmässige Verantwortung in Bezug auf die Oberaufsicht über die
öffentlichen Unternehmen wahrnimmt.»*% Die direkte Steuerung der
öffentlichen Unternehmen ist eine operative und damit eine Aufgabe der
Regierung, die auch die Kompetenz zur Wahl bzw. Abberufung der stra-
tegischen Führungsgremien, also der Verwaltungs- und Stiftungsräte der
öffentlichen Unternehmen umfasst, «da diese der Regierung als Ober-
aufsichtsbehörde*” direkt verantwortlich sind».*°%
3. Antrag auf Begnadigung und Strafmilderung
Auf Antrag des Landtages kann der Landesfürst das Recht der Begnadi-
gung oder der Strafmilderung zugunsten eines wegen Amtshandlungen
verurteilten Regierungsmitgliedes ausüben.“ Demgegenüber kann der
Landesfürst gestützt auf das generelle Niederschlagungsrecht*!° ohne
Antrag des Landtages ein vom Landtag beschlossenes Ministeranklage-
verfahren niederschlagen.*!!
403 Formulierung des BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009, S. 255.
404 Vgl. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffent-
licher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; OUSG),
LGBl. 2009 Nr. 356.
405 BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009, $. 255.
406 Vgl. Art. 16 Abs. 2, 2b und 2c ÖUSG.
407 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV und Art. 24 ÖUSG.
408 So die Zusammenfassung des BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009,
S.8f.
409 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 226 f.
410 Siehe Art. 12 Abs. 1 LV.
411 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 227 f. mit weiteren Hinwei-
sen; Gerard Batliner, Parlament, S. 23; siehe auch vorne S. 350 ff.
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