Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
tag und Regierung»* neu geregelt worden.“* Danach kommen dem 
Landtag keine Bestellungsbefugnisse der Mitglieder der strategischen 
Führungsebene öffentlicher Unternehmen mehr zu.“®5 Die Aufgabe des 
Landtages und seiner Geschäftsprüfungskommission wird darin gese- 
hen, die Geschäftstätigkeit der Regierung zu überwachen, «was auch 
beinhaltet, dass der Landtag kontrolliert, wie die Regierung ihre verfas- 
sungsmässige Verantwortung in Bezug auf die Oberaufsicht über die 
öffentlichen Unternehmen wahrnimmt.»*% Die direkte Steuerung der 
öffentlichen Unternehmen ist eine operative und damit eine Aufgabe der 
Regierung, die auch die Kompetenz zur Wahl bzw. Abberufung der stra- 
tegischen Führungsgremien, also der Verwaltungs- und Stiftungsräte der 
öffentlichen Unternehmen umfasst, «da diese der Regierung als Ober- 
aufsichtsbehörde*” direkt verantwortlich sind».*°% 
3. Antrag auf Begnadigung und Strafmilderung 
Auf Antrag des Landtages kann der Landesfürst das Recht der Begnadi- 
gung oder der Strafmilderung zugunsten eines wegen Amtshandlungen 
verurteilten Regierungsmitgliedes ausüben.“ Demgegenüber kann der 
Landesfürst gestützt auf das generelle Niederschlagungsrecht*!° ohne 
Antrag des Landtages ein vom Landtag beschlossenes Ministeranklage- 
verfahren niederschlagen.*!! 
  
403 Formulierung des BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009, S. 255. 
404 Vgl. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffent- 
licher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; OUSG), 
LGBl. 2009 Nr. 356. 
405 BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009, $. 255. 
406 Vgl. Art. 16 Abs. 2, 2b und 2c ÖUSG. 
407 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV und Art. 24 ÖUSG. 
408 So die Zusammenfassung des BuA Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009, 
S.8f. 
409 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 226 f. 
410 Siehe Art. 12 Abs. 1 LV. 
411 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 227 f. mit weiteren Hinwei- 
sen; Gerard Batliner, Parlament, S. 23; siehe auch vorne S. 350 ff. 
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