Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
Die Regierung ist indes funktionell vielfach vom Landtag abhängig, so 
etwa durch das Gesetz oder die Budgetgewalt. Der Landtag seinerseits 
ist auf die Regierung angewiesen, denn ohne deren vorbereitende und 
lenkende Tätigkeiten würde er teils rechtlich, teils faktisch die Hand- 
lungsfähigkeit nicht erlangen.?%® 
b) Staatsverwaltung 
Bei selbständigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffent- 
lichen Rechts? hatte der Landtag vormals vielfach die Befugnis, die 
Mitglieder oder bestimmte Mitglieder des Verwaltungsrates, d. h. der 
«obersten Leitung» des Unternehmens, zu bestellen.“ In diesem 
Zusammenhang stellte sich die Frage, ob der Landtag als «oberste Ver- 
waltungsbehörde und nicht als Gesetzgeber gehandelt hat».*°! 
In der Zwischenzeit ist die Aufsicht und Steuerung der öffentlichen 
Unternehmen“? im Sinne einer «Entflechtung der Aufgaben von Land- 
  
398 Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 253 f. Rz. 10. 
399 Siehe Art. 78 Abs. 4 LV und die Auflistung der Körperschaften, Anstalten und Stif- 
tungen des öffentlichen Rechts in: BuA 53/2009 der Regierung vom 18. August 
2009, S. 11 f. und S. 83 ff.; zur Organisation und Verwaltung siehe Nicolaus Voigt, 
Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbständige öffentlichrechtliche 
Stiftungen, 5. 47 ff. 
400 Vgl. zur Befugnis des Landtages zur Bestellung und Abberufung von Mitgliedern 
des Verwaltungsrates des Liechtensteinischen Rundfunks Art. 21 und 45 LRFG, 
LGBl. 2003 Nr. 229 i. d. F. LGBl. 2005 Nr. 251 und dazu StGH 2006/32, Urteil vom 
1. September 2006, S. 39 (Erw. 2.1; im Internet abrufbar unter: <www.stgh.li>). 
401 In StGH 2006/32, Urteil vom 1. September 2006, S. 39 (Erw. 2.2; im Internet ab- 
rufbar unter: <www.stgh.li>), konnte der Staatsgerichtshof die Frage, ob der Land- 
tag mit seinen Abberufungsentscheidungen als oberste Verwaltungsbehörde und 
nicht als Gesetzgeber gehandelt hat, offen lassen, da das Gesetz vom 23. Oktober 
2003 über den «Liechtensteinischen Rundfunk» (LRFG), LGBl. 2003 Nr. 229, kei- 
nen Instanzenzug gegen Entscheide des Landtages an den Verwaltungsgerichtshof 
vorsieht. 
402 Der hier verwendete Begriff «öffentliche Unternehmen» steht für die in Art. 78 
Abs. 4 LV genannten besonderen «Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts», die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen. Siehe BuA 
Nr. 53/2009 der Regierung vom 18. August 2009 betreffend die Schaffung und Har- 
monisierung gesetzlicher Grundlagen zur Führung und Transparenz von öffentli- 
chen Unternehmen (Schaffung eines Rahmengesetzes und Abänderung der entspre- 
chenden Spezialgesetze), S. 11 f. 
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