Zuständigkeiten des Landtages
Ausgaben der vorgängigen Zustimmung des Landtages vorbehalten
bleibt.? Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage voraus.?5 Das heisst,
dass voraussehbare Aufwendungen oder Investitionsausgaben, für wel-
che zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages die Rechtsgrund-
lage noch fehlt, in den Voranschlag aufgenommen werden dürfen, jedoch
bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage gesperrt bleiben.
d) Weitere Finanzbeschlüsse
da) Nachtragskredite
Wenn für einen notwendigen Aufwand oder für eine notwendige investive
Ausgabe der Kredit fehlt oder wenn der im Voranschlag bewilligte Kre-
dit nicht ausreicht, hat die Regierung, bevor sie eine neue Verpflichtung
eingeht, beim Landtag einen Nachtragskredit zu beantragen. Lassen sich
solche Aufwände oder Ausgaben zeitlich nicht aufschieben, kann sie die
Regierung beschliessen, insbesondere aus Gründen der Folgen, die für
das Land nachteilig sind, oder rechtskräftiger gerichtlicher Entschei-
dungen, die Ausgaben verursachen. Sie hat darüber der Finanzkommis-
sion oder dem Landesausschuss bei nächster Gelegenheit zu berichten.?
db) Verpflichtungskredite
Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens finanzielle Ver-
pflichtungen eingegangen werden, die über das Jahr des Voranschlages
hinaus wirken, hat die Regierung an den Landtag in einem besonderen
Bericht, der auch Angaben über die Folgekosten enthält, ein entspre-
chendes Begehren zu stellen. Der Verpflichtungskredit ermächtigt die
Nr. 340, festgelegt. Die Festsetzung des Steuerfusses ist nichts anderes als der
zwischen Regierung und Landtag vereinbarte Steuerbefehl. Da die Steuergesetzge-
bung als solche bereits besteht, tritt er hinzu.
384 Zum Problem der hinreichenden Rechtsgrundlage, das anlässlich der Landtagssit-
zung vom 18. Dezember 1980 thematisiert wurde, siehe Thomas Allgäuer, Die par-
lamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 237 ff. Vgl. auch Franz Josef Heeb,
Staatshaushalt, S. 16.
385 So Art. 3 Abs. 1 FHG.
386 Vgl. Art. 1 Satz 2 des Finanzgesetzes vom 24. November 2011 für das Jahr 2012,
LGBl. 2011 Nr. 535, und dazu Art. 3 und 6 Abs. 3 FHG; siehe auch Thomas All-
gäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 243 f.
387 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 248 f.
388 Siehe Art. 10 und 11 FHG; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 und 3 LV.
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