Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
5. Nichtigerklärung von Volksinitiativen 
Nach Art. 70b VRG unterstehen Initiativbegehren auf Erlass, Abände- 
rung oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung einem Vor- 
prüfungsverfahren. Die Regierung kontrolliert die bei ihr angemeldeten 
Initiativbegehren, ob sie mit der Verfassung und den bestehenden Staats- 
verträgen übereinstimmen, und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben 
an den Landtag zur Weiterbehandlung. Stellt der Landtag fest, dass das 
Initiativbegehren der Verfassung oder einem Staatsvertrag widerspricht, 
erklärt er es für nichtig. Diese Nichtigkeitserklärung kann mit 
Beschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden.?® 
6. Genehmigung von Verordnungen der Regierung 
Von der früheren, vor allem auf dem Gebiete des Subventionswesens 
üblichen Genehmigung von (Durchführungs-) Verordnungen der Regie- 
rung durch den Landtag als Form der Mitwirkung? ist man aus verfas- 
sungsrechtlichen bzw. rechtsstaatlichen Gründen abgekommen.?”° 
III. Auf dem Gebiete der Exekutive 
1.  Finanzkontrolle - Landtag als Finanzkontrolleur 
a) Finanzhoheit 
Die Finanzhoheit bzw. Finanzgewalt steht gemäss Art. 62 Bst. c und 69 
Abs. 1 und 2 LV dem Landtag zu. Danach gehört es zu seinem Zustän- 
  
368 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 214 f.; Herbert Wille, Nor- 
menkontrolle, S. 237 ff.; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 72 f. 
Siehe auch vorne S. 426 f. 
369 Siehe die durch Art. 21 Bst. d des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung 
von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, aufgehobene 
Verordnung vom 23. August 1956, LGBl. 1956 Nr. 14 (Reglement über die Aus- 
richtung von Landessubventionen sowie über die Aufteilung der Kosten zwischen 
Land und Gemeinde bei Strassenbauten etc.). 
370 Siehe Landtagsprotokoll 1990 Bd. II, S. 353. Dort verweist der Abgeordnete Alois 
Ospelt auf die in der einschlägigen Literatur vorgebrachte Kritik, wonach das beste- 
520
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.