Zuständigkeiten des Landtages
Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand haben, unterliegen
dem fakultativen Referendum. Es steht ihm auch frei, sie von sich aus
dem Referendum zu unterstellen. Dies ist in der Praxis insbesondere
dann der Fall, wenn es sich um umstrittene Gesetzesvorlagen und Staats-
verträge?® oder um Gesetze auf dem Gebiete der Volksrechte oder des
Finanz- und Steuerrechts handelt.?!
b) Ablehnung eines Initiativentwurfs
Lehnt der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative? zugegange-
nen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvor-
schlag versehenen Gesetzesentwurf ab, so hat eine Volksabstimmung
stattzufinden.?® Die (gesetzgeberischen) Entscheidungen des Landtages
können im Wege der Volksabstimmung (Initiative und Referendum)
korrigiert werden.
c) Dringlichkeitsbeschluss
Der Landtag kann ein von ihm beschlossenes Gesetz oder einen Finanz-
beschluss als dringlich erklären.?* Damit entzieht er sie dem Referen-
dum. Dies ist in der Praxis bei Finanzbeschlüssen die Regel. Die
Dringlicherklärung ermöglicht es dem Landtag, in unaufschiebbaren
Fällen unverzüglich die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um ein Pro-
blem zu lösen oder eine unaufschiebbare Aufgabe zu erfüllen.?%6 Das
Stimmvolk kann sich gegen einen solchen Landtagsbeschluss durch eine
Initiative zur Wehr setzen.
358 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV.
359 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 75 Abs. 1 Bst. a VRG.
360 Siehe etwa die Abstimmung vom 6. Dezember 1992 über den Beitritt des Fürsten-
tums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum und dazu BuA Nr. 46/92
der Regierung vom 15. Juni 1992 sowie das Protokoll über die Landtagssitzung vom
21. Oktober 1992, Landtagsprotokolle 1992 Bd. III, S. 1447 ff.
361 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 221 f.; Michael Ritter, Die
Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 75.
362 Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. c LV.
363 Siehe Art. 66 Abs. 6 LV.
364 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und vorne S. 430 f.
365 Vgl. Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 222; Martin Batliner, Politi-
sche Volksrechte, S. 189 mit Nachweisen.
366 Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 57 f.
367 Gerard Batliner, Parlament, S. 24.
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