Landständische Verfassung von 1818
Reich war aufgelöst und die Beschränkung durch die Reichsunmittel-
barkeit weggefallen.‘ Der Fürst hatte niemanden mehr über sich, sodass
er obrigkeitlich alle Macht im Staat absorbierte und in sich vereinigte.®
Als absoluter Monarch bedurfte Fürst Johann I. vorerst weder
einer juristischen Bestätigung noch einer Rechtfertigung seiner Macht in
einem Verfassungsdokument.“ Er kleidete seinen Willen in «Dienstin-
struktionen», die sein Landvogt auszuführen hatte.
$2 LANDSTÄNDISCHE VERFASSUNG VON 1818
I. Ausgangslage
1. Mitglied des Deutschen Bundes
Nachdem sich Fürst Johann I. am 7. Dezember 1813 «in aller Form»*7
vom Rheinbund getrennt hatte, schloss er sich mit seinem Fürstentum
der Koalition der Alliierten im Kampf gegen Napoleon an. Er verpflich-
tete sich gegenüber Kaiser Franz I. von Österreich in einem separaten
Vertrag, für die neuen Verbündeten ein «achtzigköpfiges» Truppenkon-
tingent*® zu stellen.“ Als «Gegenleistung» verbürgte sich Österreich für
die Souveränität Liechtensteins,®® das 1815 Mitglied des Deutschen
und Stände seien bis zum Rheinbund — zumindest idealiter — nur gemeinsam Inha-
ber von Herrschaft gewesen, und nur in ihrer wechselseitigen Bindung hätte diese
wirksam werden können.
44 Damit existierte die Reichsaufsicht nicht mehr, sodass «die erstarkten Landesherren
frei geworden (waren), den Rechtsschutz ihrer Untertanen gegen sich selbst nach
Belieben zu regeln.» So Clemens Ladenburger, Die Paulskirchenverfassung, S. 410.
45 Gerard Batliner, Parlament, S. 170 Fn. 309; vgl. auch Brigitte Mazohl-Wallnig, Son-
derfall Liechtenstein, 5. 9 ff.
46 Vgl. auch Christoph Gröpl, Staatsrecht I, S. 28 Rz. 131. Die Dienstinstruktionen
weisen teilweise einen normativen Charakter auf.
47 Georg Malin, Politische Geschichte, S. 160.
48 Volker Press, Das Fürstentum Liechtenstein, S. 63; Georg Malin, Politische
Geschichte, S. 161. Das Truppenkontingent war doppelt so gross wie dasjenige zur
Zeit des Rheinbundes. So Paul Vogt, Brücken zur Vergangenheit, S. 107.
49 Gleich lautende Verträge wurden mit Preussen und Russland abgeschlossen. Siehe
Georg Malin, Politische Geschichte, S. 161 Fn. 29.
50 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 201 unter Bezugnahme auf Georg Malin,
Politische Geschichte, 5. 161.
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