Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landständische Verfassung von 1818 
Reich war aufgelöst und die Beschränkung durch die Reichsunmittel- 
barkeit weggefallen.‘ Der Fürst hatte niemanden mehr über sich, sodass 
er obrigkeitlich alle Macht im Staat absorbierte und in sich vereinigte.® 
Als absoluter Monarch bedurfte Fürst Johann I. vorerst weder 
einer juristischen Bestätigung noch einer Rechtfertigung seiner Macht in 
einem Verfassungsdokument.“ Er kleidete seinen Willen in «Dienstin- 
struktionen», die sein Landvogt auszuführen hatte. 
$2 LANDSTÄNDISCHE VERFASSUNG VON 1818 
I. Ausgangslage 
1. Mitglied des Deutschen Bundes 
Nachdem sich Fürst Johann I. am 7. Dezember 1813 «in aller Form»*7 
vom Rheinbund getrennt hatte, schloss er sich mit seinem Fürstentum 
der Koalition der Alliierten im Kampf gegen Napoleon an. Er verpflich- 
tete sich gegenüber Kaiser Franz I. von Österreich in einem separaten 
Vertrag, für die neuen Verbündeten ein «achtzigköpfiges» Truppenkon- 
tingent*® zu stellen.“ Als «Gegenleistung» verbürgte sich Österreich für 
die Souveränität Liechtensteins,®® das 1815 Mitglied des Deutschen 
  
und Stände seien bis zum Rheinbund — zumindest idealiter — nur gemeinsam Inha- 
ber von Herrschaft gewesen, und nur in ihrer wechselseitigen Bindung hätte diese 
wirksam werden können. 
44 Damit existierte die Reichsaufsicht nicht mehr, sodass «die erstarkten Landesherren 
frei geworden (waren), den Rechtsschutz ihrer Untertanen gegen sich selbst nach 
Belieben zu regeln.» So Clemens Ladenburger, Die Paulskirchenverfassung, S. 410. 
45 Gerard Batliner, Parlament, S. 170 Fn. 309; vgl. auch Brigitte Mazohl-Wallnig, Son- 
derfall Liechtenstein, 5. 9 ff. 
46 Vgl. auch Christoph Gröpl, Staatsrecht I, S. 28 Rz. 131. Die Dienstinstruktionen 
weisen teilweise einen normativen Charakter auf. 
47 Georg Malin, Politische Geschichte, S. 160. 
48 Volker Press, Das Fürstentum Liechtenstein, S. 63; Georg Malin, Politische 
Geschichte, S. 161. Das Truppenkontingent war doppelt so gross wie dasjenige zur 
Zeit des Rheinbundes. So Paul Vogt, Brücken zur Vergangenheit, S. 107. 
49 Gleich lautende Verträge wurden mit Preussen und Russland abgeschlossen. Siehe 
Georg Malin, Politische Geschichte, S. 161 Fn. 29. 
50 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 201 unter Bezugnahme auf Georg Malin, 
Politische Geschichte, 5. 161. 
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