Organisation und Zuständigkeiten
3. Abstimmungsformen
a) Abstimmungen
Die Stimmabgabe des einzelnen Abgeordneten erfolgt in der Regel mit
Hilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage,*8 wobei das Ergebnis
und das Abstimmungsverhalten, das bei Schlussabstimmungen im Pro-
tokoll festgehalten wird, für diejenigen, die sich im Landtagssaal befin-
den, auf der Anzeigetafel ersichtlich wird.?® Offene Abstimmungen
durch Handaufheben sind nur vorgesehen, wenn bei der Abstimmungs-
anlage technische Probleme auftreten.?!°® Eine Abstimmung wird
namentlich abgehalten, wenn der Präsident sie nach seinem Ermessen
anordnet oder wenn mindestens zwei Abgeordnete sie verlangen.?!! Die
Entscheidung trifft die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordne-
ten.12 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.?3
b) Wahlen
Wahlen, die der Landtag vornimmt, werden offen oder geheim durchge-
führt. Offen werden der Präsident, Vizepräsident und die Schriftführer
des Landtages, die Kommissionen und Delegationen sowie der Landes-
ausschuss gewählt, sofern nicht ein Abgeordneter geheime Wahl bean-
tragt. Die übrigen Wahlen erfolgen geheim, es sei denn der Landtag
beschliesst einstimmig eine offene Wahl.?1*
Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet die absolute und im
dritten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit der anwesenden Abge-
ordneten.?!5 Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang hat der Präsi-
dent den Stichentscheid.?6e
308 Siehe Art. 55 Abs. 1 GOLT.
309 Siehe Art. 56 Abs. 1 und 3 GOLT.
310 Siehe Art. 55 Abs. 2 GOLT.
311 Siehe Art. 55 Abs. 3 GOLT.
312 Siehe Art. 58 Abs. 1 LV und Art. 53 GOLT.
313 Siehe Art. 58 Abs. 2 LV und Art. 54 Abs. 2 GOLT.
314 Siehe Art. 57 GOLT.
315 Siehe Art. 58 GOLT.
316 Siehe Art. 58 Abs. 2 LV und Art. 59 Abs. 2 GOLT.
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