Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
3. Abstimmungsformen 
a) Abstimmungen 
Die Stimmabgabe des einzelnen Abgeordneten erfolgt in der Regel mit 
Hilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage,*8 wobei das Ergebnis 
und das Abstimmungsverhalten, das bei Schlussabstimmungen im Pro- 
tokoll festgehalten wird, für diejenigen, die sich im Landtagssaal befin- 
den, auf der Anzeigetafel ersichtlich wird.?® Offene Abstimmungen 
durch Handaufheben sind nur vorgesehen, wenn bei der Abstimmungs- 
anlage technische Probleme auftreten.?!°® Eine Abstimmung wird 
namentlich abgehalten, wenn der Präsident sie nach seinem Ermessen 
anordnet oder wenn mindestens zwei Abgeordnete sie verlangen.?!! Die 
Entscheidung trifft die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordne- 
ten.12 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.?3 
b) Wahlen 
Wahlen, die der Landtag vornimmt, werden offen oder geheim durchge- 
führt. Offen werden der Präsident, Vizepräsident und die Schriftführer 
des Landtages, die Kommissionen und Delegationen sowie der Landes- 
ausschuss gewählt, sofern nicht ein Abgeordneter geheime Wahl bean- 
tragt. Die übrigen Wahlen erfolgen geheim, es sei denn der Landtag 
beschliesst einstimmig eine offene Wahl.?1* 
Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet die absolute und im 
dritten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit der anwesenden Abge- 
ordneten.?!5 Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang hat der Präsi- 
dent den Stichentscheid.?6e 
  
308 Siehe Art. 55 Abs. 1 GOLT. 
309 Siehe Art. 56 Abs. 1 und 3 GOLT. 
310 Siehe Art. 55 Abs. 2 GOLT. 
311 Siehe Art. 55 Abs. 3 GOLT. 
312 Siehe Art. 58 Abs. 1 LV und Art. 53 GOLT. 
313 Siehe Art. 58 Abs. 2 LV und Art. 54 Abs. 2 GOLT. 
314 Siehe Art. 57 GOLT. 
315 Siehe Art. 58 GOLT. 
316 Siehe Art. 58 Abs. 2 LV und Art. 59 Abs. 2 GOLT. 
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