Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
5. Beschlussfähigkeit 
Die Funktionsfähigkeit eines Parlaments, soll es wirklich Volksvertre- 
tung sein, setzt eine Mindestzahl von Mitgliedern voraus. Das Anwe- 
senheitsquorum für einen gültigen Beschluss des Landtages beträgt zwei 
Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.?® Er benötigt überdies 
bei Abstimmungen und Wahlen die absolute Stimmenmehrheit der 
anwesenden Mitglieder des Landtages.?® Geht es um Verfassungsge- 
setze, so ist die Einstimmigkeit oder eine Mehrheit von mindestens drei 
Viertel der Abgeordneten bei zwei aufeinanderfolgenden Landtagssit- 
zungen erforderlich.??! 
IIL. Beratungen 
1. Im Allgemeinen 
Bei den Beratungsgegenständen, mit denen sich der Landtag befasst, 
handelt es sich vornehmlich um Vorlagen, Berichte und Anträge der 
Regierung oder der Kommissionen und Delegationen des Landtages. Es 
können auch Anträge aus der Mitte des Landtages, Volksinitiativen oder 
Petitionen sein.2? 
An der Diskussion kann jeder Abgeordnete teilnehmen und 
Anträge stellen. Dieses Recht steht auch einem Regierungsmitglied zu, 
das gehört werden muss. Der Präsident erteilt in der Reihenfolge der 
Anmeldungen das Wort. Der Abgeordnete hat sich in eigenen Worten zu 
äussern. Es ist ihm nicht erlaubt, Meinungen Dritter vorzulesen, soweit 
  
ziplinargewalt den Landtag u. a. in den Stand, «seine Funktionen in einer seiner Stel- 
lung angemessenen und würdigen Art zu erfüllen». Als kollegiales Recht stehe sie 
dem Landtag als solchem zu, werde aber durch den Präsidenten ausgeübt. 
289 Vgl. Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 120, der von einem «hohe(n) Quorum» 
spricht. 
290 Siehe Art. 58 Abs. 1 LV und Art. 29 Abs. 1 und 2 GOLT; vgl. auch Roger Beck, 
Landtag, S. 168 f. 
291 Siehe Art. 112 Abs. 2 LV. 
292 Siehe Art. 30 GOLT; zur parlamentarischen Initiative im Gesetzgebungsverfahren 
siehe Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 213. 
508
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.