Organisation und Zuständigkeiten
III. Parlamentsdienst
Der Parlamentsdienst ist eine Verwaltungseinrichtung des Landtages, die
ihm zur Verfügung steht. Sie ist ihm verantwortlich und arbeitet nach
seinen Weisungen.!” Der Parlamentsdienst steht unter der Leitung des
Landtagssekretärs und unterstützt den Landtagspräsidenten, das Land-
tagspräsidium, die Abgeordneten, die Kommissionen und die Delegatio-
nen in ihrer parlamentarischen Arbeit.!7® Zu seinem Aufgabenbereich
zählen namentlich die Administrationsgeschäfte des Landtages und sei-
nes Präsidenten, die Protokollierung der Landtagsdebatten und die
Herausgabe der Landtagsprotokolle, die Erfassung der Landtagsbe-
schlüsse, die Protokolle und den Schriftverkehr von Kommissionen und
Delegationen, die Beschaffung von Informationen und Unterlagen
zuhanden der Abgeordneten, der Kommissionen und Delegationen
sowie die Information der Öffentlichkeit über den Landtag und seine
Tätigkeiten. Das Landtagspräsidium kann weitere Aufgaben in einem
Reglement festhalten. !7?
Der Landtagssekretär!®® wie auch sein Stellvertreter werden vom
Landtag bestellt, während das übrige Personal des Parlamentsdienstes
vom Landtagspräsidium angestellt wird.!8! Sie unterstehen dienstrecht-
lich dem Landtagspräsidenten,!® wobei sinngemäss die Bestimmungen
des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversiche-
rung für das Staatspersonal Anwendung finden. Benötigt der Landtag
zur Geschäftsbesorgung zusätzliches Personal, hat es der Landtagspräsi-
dent bei der Regierung anzufordern. !®
177 Vsel. Art. 16 Abs. 1 GOLT und Art. 3 Abs. 1 GVVKG. Siehe zum «Modell eines Par-
lamentsdienstes» auch Roger Beck, Landtag, S. 152 ff. und aus schweizerischer Sicht
Art. 155 BV und dazu Martin Graf, in: Kommentar zu Art. 155 BV, S. 2345 Rz. 5.
178 Vgl. Art. 17 Abs. 1 GOLT.
179 Vgl. Art. 17 Abs. 3 GOLT.
180 Es steht ihm ausserhalb der Tagungszeiten des Landtages das Hausrecht in seinen
Räumlichkeiten zu. Vgl. auch Art. 69 ParlG (SR 171.10).
181 Vegl. Art. 16 Abs. 2 GOLT und Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 GVVKG.
182 So erwähnt beispielsweise Art. 4 Abs. 3 GVVKG die «Sicherung der Aufgabener-
füllung» oder die «Beendigung des Dienstverhältnisses», die zum Aufgabenbereich
des Landtagspräsidenten zählen.
183 Vgl. Art. 3 Abs. 3 GVVKG.
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