Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
III. Parlamentsdienst 
Der Parlamentsdienst ist eine Verwaltungseinrichtung des Landtages, die 
ihm zur Verfügung steht. Sie ist ihm verantwortlich und arbeitet nach 
seinen Weisungen.!” Der Parlamentsdienst steht unter der Leitung des 
Landtagssekretärs und unterstützt den Landtagspräsidenten, das Land- 
tagspräsidium, die Abgeordneten, die Kommissionen und die Delegatio- 
nen in ihrer parlamentarischen Arbeit.!7® Zu seinem Aufgabenbereich 
zählen namentlich die Administrationsgeschäfte des Landtages und sei- 
nes Präsidenten, die Protokollierung der Landtagsdebatten und die 
Herausgabe der Landtagsprotokolle, die Erfassung der Landtagsbe- 
schlüsse, die Protokolle und den Schriftverkehr von Kommissionen und 
Delegationen, die Beschaffung von Informationen und Unterlagen 
zuhanden der Abgeordneten, der Kommissionen und Delegationen 
sowie die Information der Öffentlichkeit über den Landtag und seine 
Tätigkeiten. Das Landtagspräsidium kann weitere Aufgaben in einem 
Reglement festhalten. !7? 
Der Landtagssekretär!®® wie auch sein Stellvertreter werden vom 
Landtag bestellt, während das übrige Personal des Parlamentsdienstes 
vom Landtagspräsidium angestellt wird.!8! Sie unterstehen dienstrecht- 
lich dem Landtagspräsidenten,!® wobei sinngemäss die Bestimmungen 
des Staatspersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pensionsversiche- 
rung für das Staatspersonal Anwendung finden. Benötigt der Landtag 
zur Geschäftsbesorgung zusätzliches Personal, hat es der Landtagspräsi- 
dent bei der Regierung anzufordern. !® 
  
177 Vsel. Art. 16 Abs. 1 GOLT und Art. 3 Abs. 1 GVVKG. Siehe zum «Modell eines Par- 
lamentsdienstes» auch Roger Beck, Landtag, S. 152 ff. und aus schweizerischer Sicht 
Art. 155 BV und dazu Martin Graf, in: Kommentar zu Art. 155 BV, S. 2345 Rz. 5. 
178 Vgl. Art. 17 Abs. 1 GOLT. 
179 Vgl. Art. 17 Abs. 3 GOLT. 
180 Es steht ihm ausserhalb der Tagungszeiten des Landtages das Hausrecht in seinen 
Räumlichkeiten zu. Vgl. auch Art. 69 ParlG (SR 171.10). 
181 Vegl. Art. 16 Abs. 2 GOLT und Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 GVVKG. 
182 So erwähnt beispielsweise Art. 4 Abs. 3 GVVKG die «Sicherung der Aufgabener- 
füllung» oder die «Beendigung des Dienstverhältnisses», die zum Aufgabenbereich 
des Landtagspräsidenten zählen. 
183 Vgl. Art. 3 Abs. 3 GVVKG. 
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