2. Abschnitt
Organisation und Zuständigkeiten
$30 ORGANISATION - LEITUNG UND
VERWALTUNG DES LANDTAGES
I. Allgemeines
Die Organisation und die Verfahrensordnung sind mit ein paar wenigen
Ausnahmen, die die Verfassung vorsieht, in der Geschäftsordnung
des Landtages!” und im Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontroll-
gesetz! festgelegt.!°
II. Organe des Landtages
1. Landtagspräsidium
Das Landtagspräsidium ist ein parlamentarisches Gremium und setzt
sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionsspre-
chern zusammen. Ihm gehört auch der Landtagssekretär mit beratender
Stimme an. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie-
der anwesend ist.!®
157 LGBl. 2013 Nr. 9.
158 LGBl. 2003 Nr. 108.
159 Siehe auch Art. 4 Informationsgesetz, LGBI. 1999 Nr. 159, wonach der Landtag in
seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Infor-
mation über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Aus-
schüsse regelt.
160 Siehe Art. 10 Abs. 5 GOLT.
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