Rechtsstellung der Abgeordneten
Wortlautes der Verfassung lediglich auf solche, die die Abgeordneten im
Rahmen des Plenums oder in den Kommissionen des Landtages abge-
ben. Demzufolge sind Äusserungen, die sie ausserhalb dieser Tätigkeit
als Abgeordnete machen, vom Schutz der parlamentarischen Immunität
nicht erfasst.®
2. Eingeschränkte Immunität als Schutz vor Verhaftung
Anders verhält es sich bei der Immunität, die sich nach Art. 56 LV® als
Schutz des Abgeordneten vor Verhaftung wegen begangener strafbarer
Handlungen erweist. Danach darf kein Abgeordneter «während der
Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet
werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen».” Trifft
dies zu, ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich
dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, der über die Immunität bzw. die
Aufhebung oder Aufrechterhaltung der schon verhängten Haft ent-
scheidet. Erfolgt die Verhaftung eines Abgeordneten zu einer Zeit, wäh-
rend welcher der Landtag nicht versammelt, d. h. vertagt ist,® so ist
darüber der Landesausschuss unverzüglich unter Angabe des Grundes
95 Zu den unbefriedigenden bzw. funktionswidrigen Konsequenzen dieser Regelung
siehe Ludwig K. Adamovich/Bernd-Christian Funk /Gerhart Holzinger/Stefan
Leo Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 72 f. Rz. 25.008, die dabei auf Art.
33 B-VG Bezug nehmen. Dieser Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Oktober 1922 betreffend Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstat-
tungen, LGBl. 1922 Nr. 32. Danach bleibt, «wer wahrheitsgetreu mündlich oder
schriftlich über öffentliche Verhandlungen (Reden, Vorgänge usw.) des Landtages
oder einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sei es wortgetreu oder in sinnge-
mässer verkürzter Wiedergabe ganz oder teilweise Mitteilungen macht oder berich-
tet, [...] von jeder Verantwortlichkeit frei und darf deshalb insbesondere nicht ge-
richtlich bestraft werden».
9 Dieser Artikel ist den $$ 107 und 108 der Konstitutionellen Verfassung von 1862
nachgebildet.
97 Siehe Art. 56 Abs. 1 LV. Eine Verhaftung setzt eine strafbare Handlung bzw. ein Ver-
brechen oder Vergehen voraus. Die Haftgründe sind in $ 127 StPO aufgezählt. Vgl.
auch den Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 B-VG.
98 Nach Art. 48 Abs. 1 LV kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Grün-
den auf drei Monate vertagen. Dadurch wird die Sitzungsperiode bis zum «Wieder-
zusammentritt» des Landtages unterbrochen, aber nicht beendigt. Vgl. Gerard Bat-
liner, Parlament, S. 101.
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