Rechtsstellung des Landesausschusses
Landtag ordnet seine Angelegenheiten selbst und ist keinen Weisungen
unterworfen. So regelt er die wichtigen Fragen seiner Organisation und
seines Verfahrens selbst in seiner Geschäftsordnung, ”° soweit sie nicht
schon von der Verfassung vorgegeben sind.’! Die Selbständigkeit des
Landtages zeigt sich auch darin, dass ihm die Disziplinar-”? bzw. Poli-
zeigewalt und das Hausrecht”? zustehen, die der Präsident ausübt, und
dass er seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter selbst wählt.”*
Die Geschäftsordnungsautonomie ist vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Bestrebungen des Landtages zu sehen, die seit
dem 19. Jahrhundert auf eine Emanzipation gegenüber dem konstitutio-
nellen Landesfürsten und seiner Regierung hinauslaufen. So ist denn
auch unter Geschäftsordnungsautonomie das Recht des Landtages auf
Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu verstehen, die Angelegenheiten
der Geschäftsordnung selber regeln zu können.”
$27 RECHTSSTELLUNG DES LANDESAUSSCHUSSES
I. Herkunft und Bedeutung
Die Institution des Landesausschusses, die ihre Wurzeln in den früh-
konstitutionellen Verfassungen der Staaten des Deutschen Bundes
Kommissionsbericht vom 19. November 1968 und das Landtagsprotokoll vom
6. Mai 1968, in: Landtagsprotokolle 1968 Bd. I, S. 14 ff. und Beilagen zu dieser Land-
tagssitzung sowie den bereinigten Kommissionsbericht vom 12. Mai 1969
und das Landtagsprotokoll vom 12. Mai 1969, in: Landtagsprotokolle 1969 Bd. I,
S. 107 ff. und Beilagen zu dieser Landtagssitzung.
70 Siehe beispielsweise Ziffer IV. (Landtagspräsidium), Art. 10 ff. GOLT oder Ziffer
VI. (Sitzungen), Art. 18 ff. GOLT.
71 Vgl. etwa Art. 49 Abs. 4, 52 Abs. 1, 53, 58 und 59 Abs. 2 LV.
72 Zur Disziplinargewalt siehe Art. 57 Abs. 2 LV und Art. 25 GOLT; vgl. auch Gregor
Steger, Fürst und Landtag, S. 112.
73 Vsl. Art. 26 Abs. 3 und 4 GOLT. In $ 16 der Geschäftsordnung für den Landtag des
Fürstentums Liechtenstein vom 29. März 1863 hiess es noch: «Während der Dauer
des Landtages gebührt die Polizei in dem Sitzungssaale der Versammlung der Abge-
ordneten, welche sie durch den Präsidenten ausüben lässt. Der Präsident hat das
Recht, nöthigenfalls die Unterstützung der Regierung anzurufen.»
74 Vsesl. Art. 52 Abs. 1 LV sowie Art. 11 und Art. 57 Abs. 2 Bst. a GOLT.
75 Vsl. auch Klaus Friedrich Arndt, Parlamentarische Geschäftsordnungsautonomie,
S. 15, der hier die Geschäftsordnungsautonomie gegenüber einer von der Verfassung
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