Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung des Landesausschusses 
Landtag ordnet seine Angelegenheiten selbst und ist keinen Weisungen 
unterworfen. So regelt er die wichtigen Fragen seiner Organisation und 
seines Verfahrens selbst in seiner Geschäftsordnung, ”° soweit sie nicht 
schon von der Verfassung vorgegeben sind.’! Die Selbständigkeit des 
Landtages zeigt sich auch darin, dass ihm die Disziplinar-”? bzw. Poli- 
zeigewalt und das Hausrecht”? zustehen, die der Präsident ausübt, und 
dass er seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter selbst wählt.”* 
Die Geschäftsordnungsautonomie ist vor dem Hintergrund der 
verfassungsrechtlichen Bestrebungen des Landtages zu sehen, die seit 
dem 19. Jahrhundert auf eine Emanzipation gegenüber dem konstitutio- 
nellen Landesfürsten und seiner Regierung hinauslaufen. So ist denn 
auch unter Geschäftsordnungsautonomie das Recht des Landtages auf 
Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu verstehen, die Angelegenheiten 
der Geschäftsordnung selber regeln zu können.” 
$27 RECHTSSTELLUNG DES LANDESAUSSCHUSSES 
I. Herkunft und Bedeutung 
Die Institution des Landesausschusses, die ihre Wurzeln in den früh- 
konstitutionellen Verfassungen der Staaten des Deutschen Bundes 
  
Kommissionsbericht vom 19. November 1968 und das Landtagsprotokoll vom 
6. Mai 1968, in: Landtagsprotokolle 1968 Bd. I, S. 14 ff. und Beilagen zu dieser Land- 
tagssitzung sowie den bereinigten Kommissionsbericht vom 12. Mai 1969 
und das Landtagsprotokoll vom 12. Mai 1969, in: Landtagsprotokolle 1969 Bd. I, 
S. 107 ff. und Beilagen zu dieser Landtagssitzung. 
70 Siehe beispielsweise Ziffer IV. (Landtagspräsidium), Art. 10 ff. GOLT oder Ziffer 
VI. (Sitzungen), Art. 18 ff. GOLT. 
71 Vgl. etwa Art. 49 Abs. 4, 52 Abs. 1, 53, 58 und 59 Abs. 2 LV. 
72 Zur Disziplinargewalt siehe Art. 57 Abs. 2 LV und Art. 25 GOLT; vgl. auch Gregor 
Steger, Fürst und Landtag, S. 112. 
73 Vsl. Art. 26 Abs. 3 und 4 GOLT. In $ 16 der Geschäftsordnung für den Landtag des 
Fürstentums Liechtenstein vom 29. März 1863 hiess es noch: «Während der Dauer 
des Landtages gebührt die Polizei in dem Sitzungssaale der Versammlung der Abge- 
ordneten, welche sie durch den Präsidenten ausüben lässt. Der Präsident hat das 
Recht, nöthigenfalls die Unterstützung der Regierung anzurufen.» 
74 Vsesl. Art. 52 Abs. 1 LV sowie Art. 11 und Art. 57 Abs. 2 Bst. a GOLT. 
75 Vsl. auch Klaus Friedrich Arndt, Parlamentarische Geschäftsordnungsautonomie, 
S. 15, der hier die Geschäftsordnungsautonomie gegenüber einer von der Verfassung 
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