Wahl zum Landtag
IV. Wahlverfahren®®
1. Wahlvorschläge
Wer kandidieren will, muss sich förmlich vorschlagen lassen.?” Die
Wahlvorschläge, die gesondert nach den beiden Wahlkreisen zu erstellen
sind und namentlich gekennzeichnet sein müssen, sind bei der Regierung
schriftlich einzureichen, nachdem diese den Wahltermin öffentlich
bekannt gemacht hat. Die nominierten Personen müssen wählbar sein
und schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur annehmen.?? Sie dürfen
nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen, der von dreissig stimmberech-
tigten Personen des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet ist. Die von
der Regierung bereinigten Wahlvorschläge heissen Wahllisten, die sie in
den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht.“ Bei der Wahl fin-
den nur amtliche Stimmzettel Anwendung. An ihrem «Kopf» steht der
Name der Wählergruppe. Sie enthalten die Kandidaten in der von den
einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge. Stimmzettel, die
nicht amtlich sind, sind ungültig.“
2. Wahlakt
Der Wähler kann den Wahlzettel mit der von ihm bevorzugten Wahlliste
unverändert einlegen, sodass diese Wählergruppe die volle Zahl der Lis-
tenstimmen erhält. Streicht er Kandidaten oder Kandidatinnen durch,
so gelten die fehlenden Kandidatenstimmen als Zusatzstimmen der
betreffenden Wählergruppe.* Ersetzt er jedoch die durchgestrichenen
Kandidaten oder Kandidatinnen durch solche einer anderen Wähler-
36 Siehe Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 116 ff.; Wilfried Marxer, Wahlver-
halten und Wahlmotive, S. 58 und Arno Waschkuhn, Politisches System Liechten-
steins, S. 309 ff.
37 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 116 ff.
38 Siehe Art. 36 und 37 VRG.
39 Siehe Art. 43 VRG.
40 Siehe Art. 47 VRG.
41 Siehe Art. 48 Abs. 1 und 52 Bst.a VRG.
42 Siehe Art. 51 Abs. 2 VRG.
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