Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung
ten Abgeordneten auf 14 Tage.!® Sie gesteht dem Landtag auch kein
Selbstversammlungs- und Selbstauflösungsrecht zu, erweitert aber aus
demokratischer Sicht den Kreis, der dazu berechtigt ist. Während es
unter der Konstitutionellen Verfassung von 1862 zum «ausschliesslichen
Vorrecht» des Landesfürsten gehörte, den Landtag einzuberufen und
aufzulösen, räumt Art. 48 Abs. 2 und 3 LV 1921 diese Möglichkeit den
Stimmbürgern und den Gemeinden ein. So ist der Landtag «über
begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens vierhundert!” wahl-
berechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbe-
schluss von mindestens drei Gemeinden [...] einzuberufen». Unter den
gleichen Voraussetzungen «können 600!® wahlberechtigte Landesbürger
oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine
Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen».
$25 WAHL ZUM LANDTAG
I. Mandatsdauer
Die den Volksvertretern anvertraute Herrschaft bedarf nach demokrati-
schem Verständnis in regelmässigen Zeitabständen erneuter Legitima-
tion. Aus diesem Grund wird der Landtag auf bestimmte Zeit gewählt,
die Mandatsdauer oder Legislaturperiode genannt wird.!? Diese beträgt
grundsätzlich vier Jahre? findet aber ein vorzeitiges Ende, wenn der
Landtag aufgelöst wird.?! Die ordentlichen Landtagswahlen finden
jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres statt, in welches das
Ende des vierten Jahres fällt.22
16 Siehe Art. 50 LV 1921.
17 In der derzeit geltenden Fassung: 1000 wahlberechtigte Landesbürger.
18 In der derzeit geltenden Fassung: 1500 wahlberechtigte Landesbürger.
19 Siehe hinten S. 481.
20 Es ist in diesem Zusammenhang auch von einem System der «festen Legislatur-
periode» die Rede. Vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, S. 483 Rz. 1486.
21 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 99 und Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 106.
22 Siehe Art. 47 LV.
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