Geschichtliche Grundlagen
zung», die ohne Einwilligung des Landtages nicht erfolgen darf.? Es
schlägt insoweit das monarchische Prinzip durch, das der Konstitutio-
nellen Verfassung von 1862 zugrunde liegt.
Art. 57 Abs. 1 der Verfassung von 1921 garantiert demgegenüber
dem einzelnen Abgeordneten den besonderen (Indemnitäts-)Schutz für
seine Unabhängigkeit, wonach er niemals für seine Abstimmungen und
auch nicht für seine im Landtag und in Landtagskommissionen gemach-
ten Äusserungen gerichtlich belangt werden kann. !°
3. Selbstversammlungs- und Selbstauflösungsrecht
Ein Selbstversammlungs- und Auflösungsrecht des Landtages kennt die
Konstitutionelle Verfassung von 1862 nicht. Dieser Umstand ist charak-
teristisch «für die Schwebelage, in welcher sich die Entwicklung des Ver-
fassungsrechts in der Zeit des Konstitutionalismus befand».!! Das Recht
zur Einberufung und Auflösung wie auch zur Vertagung und Schlies-
sung des Landtages bleibt dem Landesfürsten vorbehalten.!? Es sind ihm
allerdings gewisse Schranken gesetzt. Die Gründe, die für eine Auflö-
sung und Vertagung sprechen, müssen «erheblich» sein und sind dem
versammelten Landtag mitzuteilen.!? Eine Vertagung darf nicht länger
als drei Monate dauern. Im Fall der Auflösung des Landtages müssen
innerhalb von vier Monaten eine neue Wahl angeordnet und die neu
gewählten Mitglieder des Landtages wieder einberufen werden. Diese
Frist gilt auch für die Wiedereinberufung des vertagten Landtages.!*
An dieser Regelung hält die geltende Verfassung von 1921 grund-
sätzlich fest, sieht aber von einem Vertagungstermin ab!5 und verkürzt
die Frist sowohl der Neuwahl, die binnen sechs Wochen nach der Land-
tagsauflösung zu erfolgen hat, als auch der Einberufung der neu gewähl-
9 Siehe $ 107 KV 1862.
10 Art. 57 Abs. 1 LV und dazu Gerard Batliner, Parlament, S. 44. Vgl. auch hinten im
Zusammenhang mit der Immunität, S. 475 ff.
11 Theodor Maunz/Hans H. Klein, Kommentar GG, Art. 39 Rz. 62.
12 Vgl. $$ 90 bis 94 KV 1862.
13 Siehe $ 90 KV 1862.
14 Siehe $ 93 KV 1862.
15 Siehe Art. 49 Abs. 3 LV 1921.
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