Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen 
zung», die ohne Einwilligung des Landtages nicht erfolgen darf.? Es 
schlägt insoweit das monarchische Prinzip durch, das der Konstitutio- 
nellen Verfassung von 1862 zugrunde liegt. 
Art. 57 Abs. 1 der Verfassung von 1921 garantiert demgegenüber 
dem einzelnen Abgeordneten den besonderen (Indemnitäts-)Schutz für 
seine Unabhängigkeit, wonach er niemals für seine Abstimmungen und 
auch nicht für seine im Landtag und in Landtagskommissionen gemach- 
ten Äusserungen gerichtlich belangt werden kann. !° 
3. Selbstversammlungs- und Selbstauflösungsrecht 
Ein Selbstversammlungs- und Auflösungsrecht des Landtages kennt die 
Konstitutionelle Verfassung von 1862 nicht. Dieser Umstand ist charak- 
teristisch «für die Schwebelage, in welcher sich die Entwicklung des Ver- 
fassungsrechts in der Zeit des Konstitutionalismus befand».!! Das Recht 
zur Einberufung und Auflösung wie auch zur Vertagung und Schlies- 
sung des Landtages bleibt dem Landesfürsten vorbehalten.!? Es sind ihm 
allerdings gewisse Schranken gesetzt. Die Gründe, die für eine Auflö- 
sung und Vertagung sprechen, müssen «erheblich» sein und sind dem 
versammelten Landtag mitzuteilen.!? Eine Vertagung darf nicht länger 
als drei Monate dauern. Im Fall der Auflösung des Landtages müssen 
innerhalb von vier Monaten eine neue Wahl angeordnet und die neu 
gewählten Mitglieder des Landtages wieder einberufen werden. Diese 
Frist gilt auch für die Wiedereinberufung des vertagten Landtages.!* 
An dieser Regelung hält die geltende Verfassung von 1921 grund- 
sätzlich fest, sieht aber von einem Vertagungstermin ab!5 und verkürzt 
die Frist sowohl der Neuwahl, die binnen sechs Wochen nach der Land- 
tagsauflösung zu erfolgen hat, als auch der Einberufung der neu gewähl- 
  
9 Siehe $ 107 KV 1862. 
10 Art. 57 Abs. 1 LV und dazu Gerard Batliner, Parlament, S. 44. Vgl. auch hinten im 
Zusammenhang mit der Immunität, S. 475 ff. 
11 Theodor Maunz/Hans H. Klein, Kommentar GG, Art. 39 Rz. 62. 
12 Vgl. $$ 90 bis 94 KV 1862. 
13 Siehe $ 90 KV 1862. 
14 Siehe $ 93 KV 1862. 
15 Siehe Art. 49 Abs. 3 LV 1921. 
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