Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
$24 GESCHICHTLICHE GRUNDLAGEN 
I. Allgemeines 
Die Entwicklung des modernen Parlamentarismus steht in einem unmit- 
telbaren Zusammenhang mit den konstitutionellen Verfassungsbestre- 
bungen. Sie haben 1862 zur Konstitutionellen Verfassung geführt, die 
erstmals die Volksvertretung, den Landtag, an der gesetzgebenden 
Gewalt beteiligt. Es darf, wie es in $ 24 Abs. 1 heisst, ohne seine Mit- 
wirkung und Zustimmung kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert 
oder authentisch erklärt werden. Es steht ihm auch wie dem Landes- 
fürsten das Recht zu, Gesetzesinitiativen zu ergreifen, d. h. Gesetzes- 
vorschläge einzubringen.! Der Umfang dieser Befugnisse des Landtages 
hängt demnach vom Begriff des Gesetzes und der Abgrenzung von 
Gesetz und Verordnung ab.? Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 
enthält keine Regelung, aus der entsprechende Abgrenzungskriterien 
entnommen werden könnten.? 
  
1 Siehe $ 41 KV 1862 und vorne S. 104. 
2 Vgl. vorne S. 115 ff. und Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende 
Gewalt, 5. 78. 
3 Cyrus Beck, Rechtsstaatliche Elemente, S. 200 verweist auf die Formel «Freiheit 
und Eigentum», wonach ein Erlass, der in die persönliche Freiheit oder das Eigen- 
tum des Bürgers eingriff, in Gesetzesform ergehen musste, und auf die Gesetzes- 
vorbehalte, die die Konstitutionelle Verfassung 1862 in wichtigen Materien kannte. 
Vgl. auch ders., Der Vorbehalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionel- 
len Verfassung von 1862, S. 109 und 123 und vorne S. 117 ff. 
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