2.
Die einzelnen politischen Rechte
Bewertung
Dass die Volksinitiative, die für Sachgeschäfte vorgesehen ist, für einen
Personalentscheid, der sich direkt gegen die Person des Landesfürsten
als Staatsoberhaupt richtet,” zur Anwendung gelangt, wird als proble-
matisch angesehen.” Auch unter dem Gesichtspunkt der «Demokrati-
sierung der Monarchie»*® ist diesem «Petitionsrecht» nichts abzugewin-
nen.?® Es bewirkt keineswegs, dass «der Landesfürst mit seinen Kom-
petenzen und Befugnissen als Staatsoberhaupt einer in Demokratien für
Staatsoberhäupter üblichen politischen Kontrolle unterstellt» wird.?!° Es
ist ebenso nicht in der Lage, dem Landesfürsten eine demokratische
Legitimation zu verleihen.?!!
306
307
308
309
310
311
440
Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 74 hält fest, dass sich das Misstrauensvotum
nicht gegen die Monarchie oder gegen das Fürstenhaus richtet, «sondern gegen den
regierenden Fürsten als Person oder gegen ein bestimmtes Verhalten des regieren-
den Fürsten».
Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, 5. 86. Initiativverfahren für Personalentscheide erwei-
sen sich für ihn aus der Sicht von Art. 46 Abs. 1 LV und Art. 3 1. ZP zur EMRK als pro-
blematisch, da die Identität der Unterzeichner der Initiative nur bedingt geheim gehal-
ten werden kann. Vgl. auch Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, 5. 95 f. Rz. 179 ff., ders.,
Diskussionsbeitrag, S. 18 Rz. 26 und Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische
Rechte, S. 669 f. Rz. 69. Jochen Abr. Frowein, Rechtsgutachten zu den Vorschlägen des
Fürstenhauses, S. 24 hält ein solches Verfahren für unangemessen. «Die Vorstellung,
dass in einem förmlichen Misstrauensvotum durch die Mehrheit der Wahlberechtigten
im Lande dem konkreten Landesfürsten das Misstrauen ausgesprochen wird, ohne
dass daraus rechtliche Konsequenzen folgen, erscheint nicht vertretbar.»
So Fürst Hans-Adam II. im Interview mit dem LVolksblatt vom 29. Juni 1993, S. 3.
Ren€ Rhinow hält in seinem Rechtsgutachten, S. 89 fest: «Eine Stärkung der Demo-
kratie ist mit diesem <Petitionsrecht? des Volkes nicht verbunden.» Auch Bernd-
Christian Funk, Rechtsgutachten, S. 37 meint, es erscheine zumindest zweifelhaft,
ob diese Lösung zu den «entscheidende(n) Schritte(n) zur Demokratisierung des
Staates» zu zählen ist. A. A. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 321. Er kommt
zum Ergebnis, dass dieser Reformvorschlag vor allem geeignet ist, «das demokrati-
sche Prinzip und die politischen Rechte der Bürger gemäss der Verfassung von
Liechtenstein zu festigen».
BuA Nr. 87/2001 der Regierung vom 20. November 2001, S. 31. Die nach dem
Hausgesetz getroffenen Massnahmen, wie die Absetzung oder Amtsenthebung des
Landesfürsten, stellen eine ausschliesslich familienpolitische Entscheidung dar. Vgl.
auch Zoltän Tibor Pällinger, Stellung des Fürsten, S. 14 ff.
Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 88 unter Bezugnahme auf Gerard Batliner, Aktu-
elle Fragen, S. 106 ff. Rz. 207 ff. führt aus, der Fürst werde durch das Verfahren nicht
demokratisch legitimiert, da «dem Volk die Kompetenz nicht zusteht, den Fürsten
abzuwählen».