Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Besondere Arten von Volksrechten 
Bestellung von Richtern fest. Im Falle einer Volkswahl kommt Art. 86a 
VRG zum Zuge. 
Das Richterauswahlgremium, in dem der Landesfürst den Vorsitz 
führt und den Stichentscheid hat,2 schlägt die Richterkandidaten, die 
der Zustimmung des Landesfürsten bedürfen,?® dem Landtag vor.?® 
Wählt dieser den empfohlenen Kandidaten, wird er vom Landesfürsten 
zum Richter ernannt.?® 
Lehnt der Landtag einen vom Richterauswahlgremium vorgeschla- 
genen Richterkandidaten ab und kommt innerhalb von vier Wochen 
zwischen dem Landtag und dem Gremium keine Einigung über einen 
neuen Kandidaten zustande, hat der Landtag einen Gegenkandidaten 
vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen, die die Regie- 
rung anordnet und durchführt.??! 
Im Falle einer Volksabstimmung?” sind auch die wahlberechtigten 
Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative Kandi- 
daten zu nominieren. Das heisst, dass 1000 stimm- bzw. wahlberechtigte 
Personen oder übereinstimmende Gemeindeversammlungsbeschlüsse 
von drei Gemeinden Kandidaten zur Wahl vorschlagen können.?® Wird 
über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstim- 
mung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2 LV.2% Jener Kandidat, 
  
287 Siehe zur Zusammensetzung und Aufgaben dieses Gremiums Art. 3 ff. RBG und 
zum Verfahren die Geschäftsordnung vom 14. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 200. 
288 Siehe auch vorne S. 364 ff. Auf den «dominierenden Einfluss» des Landesfürsten auf 
das Auswahlverfahren weist Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 127 hin. Vgl. auch 
Bernd-Christian Funk, Rechtsgutachten, S. 22. 
289 Siehe auch hinten S. 534 f. 
290 Siehe Art. 9 Abs. 1 LV sowie Art. 12 und 13 RBG. 
291 Siehe Art. 96 Abs. 2 LV sowie Art. 14, 15, 16 und 17 RBG. Nach Günther Winkler, 
Verfassungsrecht, S. 120 ist «die Einschränkung des interessengebundenen Einflus- 
ses des Landtages auf die Auswahl der Richter und damit eine Art von Entpolitisie- 
rung und Objektivierung des Bestellungsverfahrens» Ziel der Neuregelung. 
292 In diesem Zusammenhang ist die Rede von einem «Personalreferendum». So Bernd- 
Christian Funk, Rechtsgutachten, S. 22. Vgl. auch Bernhard Ehrenzeller/ Rafael 
Brägger, Politische Rechte, S. 668 Rz. 65. 
293 Siehe Art. 96 Abs. 21. V. m. Art. 64 Abs. 2 LV und Art. 86a VRG. 
294 Dieses Wahlprozedere wird im Falle der Nichteinigung zwischen Landtag und Aus- 
wahlgremium als kompliziert und unrealistisch eingestuft. Siehe Bernd-Christian 
Funk, Rechtsgutachten, S. 23 und Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische 
Rechte, S. 668 Rz. 66. Vgl. auch Gerard Batliner/ Andreas Kley/Herbert Wille, 
Memorandum, S. 10 Ziffern 31 und 32, die zu bedenken geben, dass ein solches kon- 
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