Referendumsrecht
kultativen Referendum. Der Landtag kann sie mit Ausnahme der Staats-
verträge?® dringlich erklären und dem Referendum entziehen.?! In der
Praxis macht er davon relativ oft Gebrauch. Die Dringlicherklärung setzt
weder eine sachliche noch eine zeitliche Dringlichkeit noch eine Befris-
tung voraus. Der Landtag entscheidet nach eigenem Ermessen.??
IV. Verfahren
Die Verfahrensvorschriften der Referendumsbegehren orientieren sich
an denen der Initiativbegehren.?* Danach können Gesetzes- und
Finanzreferenden 1000 Stimmberechtigte oder drei Gemeinden sowie
Verfassungs- und Staatsvertragsreferenden 1500 Stimmberechtigte oder
vier Gemeinden ergreifen. Ein Referendumsbegehren muss innerhalb
von dreissig Tagen ab Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den
amtlichen Kundmachungsorganen zustande kommen. Kommt es gültig
zustande, ordnet die Regierung innert 14 Tagen eine Volksabstimmung
an, die innerhalb von drei Monaten durchzuführen ist.?**
V. Erscheinungsformen von Referenden
1. Art des Rechtssatzes
Neben Verfassungs- und Gesetzesbeschlüssen?® sind auch Finanz- und
Zustimmungsbeschlüsse zu Staatsverträgen des Landtages Gegenstand
des Referendums.
250 Siehe Art. 66bis Abs. 1 LV.
251 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 75 Abs. 4 VRG.
252 Siehe Art. 75 Abs. 4 VRG; vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 188 f. mit
weiteren Hinweisen; Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 222 f. mit
weiteren Hinweisen; Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische Rechte,
5. 664 ff. Rz. 55 ff. mit weiteren Hinweisen.
253 Art. 66 Abs. 1 und 66bis Abs. 1 LV nehmen Bezug auf Art. 64 LV.
254 Siehe Art. 75 Abs. 1 und 75a Abs. 1 VRG sowie Art. 72 Abs. 1 VRG.
255 Zu den diesbezüglichen Begriffen siehe Andreas Kley, Grundriss, S. 40 f. bzw. 44 ff;
Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 210 ff. bzw. 218 ff.; vgl. auch Hilmar Hoch,
Verfassung- und Gesetzgebung, S. 205 ff.
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