Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Referendumsrecht 
kultativen Referendum. Der Landtag kann sie mit Ausnahme der Staats- 
verträge?® dringlich erklären und dem Referendum entziehen.?! In der 
Praxis macht er davon relativ oft Gebrauch. Die Dringlicherklärung setzt 
weder eine sachliche noch eine zeitliche Dringlichkeit noch eine Befris- 
tung voraus. Der Landtag entscheidet nach eigenem Ermessen.?? 
IV. Verfahren 
Die Verfahrensvorschriften der Referendumsbegehren orientieren sich 
an denen der Initiativbegehren.?* Danach können Gesetzes- und 
Finanzreferenden 1000 Stimmberechtigte oder drei Gemeinden sowie 
Verfassungs- und Staatsvertragsreferenden 1500 Stimmberechtigte oder 
vier Gemeinden ergreifen. Ein Referendumsbegehren muss innerhalb 
von dreissig Tagen ab Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den 
amtlichen Kundmachungsorganen zustande kommen. Kommt es gültig 
zustande, ordnet die Regierung innert 14 Tagen eine Volksabstimmung 
an, die innerhalb von drei Monaten durchzuführen ist.?** 
V. Erscheinungsformen von Referenden 
1. Art des Rechtssatzes 
Neben Verfassungs- und Gesetzesbeschlüssen?® sind auch Finanz- und 
Zustimmungsbeschlüsse zu Staatsverträgen des Landtages Gegenstand 
des Referendums. 
  
250 Siehe Art. 66bis Abs. 1 LV. 
251 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV und Art. 75 Abs. 4 VRG. 
252 Siehe Art. 75 Abs. 4 VRG; vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 188 f. mit 
weiteren Hinweisen; Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 222 f. mit 
weiteren Hinweisen; Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische Rechte, 
5. 664 ff. Rz. 55 ff. mit weiteren Hinweisen. 
253 Art. 66 Abs. 1 und 66bis Abs. 1 LV nehmen Bezug auf Art. 64 LV. 
254 Siehe Art. 75 Abs. 1 und 75a Abs. 1 VRG sowie Art. 72 Abs. 1 VRG. 
255 Zu den diesbezüglichen Begriffen siehe Andreas Kley, Grundriss, S. 40 f. bzw. 44 ff; 
Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 210 ff. bzw. 218 ff.; vgl. auch Hilmar Hoch, 
Verfassung- und Gesetzgebung, S. 205 ff. 
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