Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Initiativrecht 
Volksrechtegesetz sieht denn auch für beide Ausprägungen der Initiati- 
ven ein unterschiedliches, je eigenes Verfahren vor, in denen sie vom 
Landtag behandelt werden. Dementsprechend ist auch seine Stellung, 
was die Initianten und das Volk betrifft, eine andere.161 
Unzulässig ist auch eine Kumulierung verschiedenartiger Initiativ- 
begehren, so die Vermischung von Initiativen in der Weise, dass sie 
sowohl eine Verfassungs- als auch eine Gesetzesänderung umfassen, 
oder Eingaben, in denen zugleich Referendums- und Initiativbegehren 
miteinander verknüpft werden.!® Es ist in dieser Beziehung auch die 
Rede vom Gebot der Einheitlichkeit der Eingabe.!6 
Initiativbegehren, die eine Verfassungs- und eine Gesetzesände- 
rung erforderlich machen, sind zu trennen und werden vom Landtag 
separat erledigt.!* Die Initianten müssen sich im Übrigen schon vorab, 
d. h. vor der Anmeldung, darüber klar werden, ob ihr Begehren in die 
Form der Verfassungs- oder der Gesetzesinitiative zu kleiden ist. Diese 
Frage hängt von der Rechtsmaterie ab, die die Initiative regeln will. 
bb) Einheit der Materie 
Ob der Grundsatz der Einheit der Materie, der einen sachlichen Zu- 
sammenhang zwischen den verschiedenen Teilen eines Initiativbe- 
gehrens verlangt,!® in der liechtensteinischen Rechtsordnung gilt, wird 
in der Lehre bestritten bzw. offen gelassen,!®% da weder die Verfas- 
161 Vgl. auch Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 653 f. Rz. 32 f. 
162 Siehe Art. 69 Abs. 5 VRG. 
163 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 44; zur Umwandlung von Formen siehe 
Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 145 f. 
164 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 147. 
165 Vgl. StGH 1986/10, Gutachten vom 7. März 1987, LES 4/1987, S. 148 (149); Bern- 
hard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 654 Rz. 34 mit Hinweisen 
auf Judikatur und Literatur. $ 64 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Kantons Aargau 
lautet: «Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen 
einheitlichen Regelungsbereich beschränken.» Das ist nach Kurt Eichenberger, Ver- 
fassung des Kantons Aargau, S. 211 Rz. 7 «ein der normativen Regelung zugängli- 
cher Sachkomplex, der in sich zusammenhängt und sinnvollerweise nicht zerlegt 
und aufgegliedert wird». 
166 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 58 verneint eine Rechtsverbindlichkeit. Er 
vermerkt, dass es unzulässig ist, «den Begriff der Einheit der Materie der Schweizer 
Bundesverfassung zur Partialrevision der Bundesverfassung auf formulierte Initiati- 
venbegehren zur Reform von einfachen Gesetzen und zur Revision der Verfassung 
in Liechtenstein anzuwenden und ihm für das VRG und damit letztlich auch für die 
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