Initiativrecht
Ein Rückzug der einfachen Initiative ist bis zum Zustimmungsbeschluss
des Landtages zulässig.!”2
Lehnt der Landtag die einfache Initiative ab, weil er sie zum Beispiel
für unzweckmässig oder nicht realisierbar hält, «fällt sie dahin», sofern er
nicht seinerseits eine Volksbefragung beschliesst. Damit wird das einfa-
che Initiativbegehren in die Verfügungsgewalt des Landtages gelegt.!5
Beschliesst der Landtag eine Volksbefragung, kann er dem Volk
auch eine eigene Anregung vorlegen. Votiert die (absolute) Mehrheit des
Volkes für die einfache Volksinitiative oder die Anregung des Landtages,
hat dieser «die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides
auszuarbeiten». Ein solcher Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss unter-
liegt dem fakultativen Referendum. !>*
III. Gültigkeit der Initiativbegehren
1. Allgemeines
Das Volksrechtegesetz lehnt sich in der juristischen Terminologie an die-
jenige der meisten schweizerischen kantonalen Verfassungen an und
spricht im Zusammenhang mit Initiativ- und Referendumsbegehren im
Allgemeinen von Gültigkeit im Sinne von Zulässigkeit.!® Im Rahmen
des Rechtsschutzverfahrens verwendet es den Begriff Nichtigkeit.
Im liechtensteinischen Schrifttum!” werden bei den Gültigkeits-
voraussetzungen drei Arten von Erfordernissen unterschieden, die als
formelle, formale und materielle Voraussetzungen bezeichnet werden.
152 Siehe Art. 82b Abs. 2 2. Satz VRG.
153 Eine andere Regelung sieht $ 65 Abs. 2 der aargauischen Verfassung vor. Will der
Grosse Rat der allgemeinen Anregung (Volksinitiativbegehren) keine Folge geben,
entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen hat. Andernfalls würde
die Volksinitiative, wie Kurt Eichenberger meint, «zur blossen Volksmotion». Es
müsse daher ein «Drittorgan», das Volk, zur Entscheidung «gerufen werden». Siehe
Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 215 f. Rz. 14.
154 Siehe Art. 81 Abs. 4 VRG und Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 144 f.
155 Vgl. etwa Art. 69 Abs. 5 und 6, 70, 70a, 72 Abs. 3 und 73 VRG; siehe auch Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 214 Rz. 7 und 8.
156 Siehe Art. 70b und 74 VRG.
157 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 652 Rz. 27 ff.
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