Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
Unvereinbarkeiten stehen im Unterschied zu den Wählbarkeitsvoraus- 
setzungen «Kandidaturen und Wahlgängen für unvereinbare Organstel- 
lungen» nicht entgegen.!°! So können etwa Mitglieder der Regierung 
oder der Gerichte nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein.!® Sie 
können aber an einer Landtagswahl teilnehmen. Sie haben sich im Falle 
der Wahl für das eine oder das andere Organ zu entscheiden.!® 
2. Gleichheit der Wahl 
Der Grundsatz des gleichen Wahlrechts richtet sich wie der allgemeine 
Gleichheitssatz gegen Ungleichbehandlungen. Er erweist sich diesem 
gegenüber als spezifischer, insofern er sich nur auf Wahlen und Abstim- 
mungen erstreckt und striktere, d. h. formale Anforderungen an die 
Gleichbehandlung derjenigen stellt, die sich an Wahlen und Abstim- 
mungen beteiligen.!% Der allgemeine Gleichheitssatz tritt so gesehen 
hinter die «speziellere Ausprägung» zurück.!® 
Die gleiche Wahl ist gegenüber der allgemeinen Wahl abzugrenzen. 
Diese will jede Beschränkung des Wahlrechts auf bestimmte Personen- 
gruppen der Bevölkerung unterbinden, während der Grundsatz der 
Gleichheit der Wahl nur denjenigen Personenkreis anvisiert, der bereits 
über das Wahlrecht verfügt.!% 
  
101 Nach Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 236 f. Rz. 7 dürfen 
Personen, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, nicht in das «recht- 
lich relevante Wahlverfahren» einbezogen werden, da «sie nicht Kandidaten im 
Rechtssinne (sind), für die gültig gestimmt werden kann». 
102 Siehe Art. 46 Abs. 4 LV. 
103 Siehe Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, 5. 236 f. Rz. 7; vgl. auch 
Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 84 f. 
104 Vgl. Helmut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, Bundesverfassungs- 
recht. Kommentar, zu Art. 26 B-VG, S. 27 f. Rz. 34 (3. Lfg. 2004). 
105 Vöel. Philip Kunig, Parteien, S. 337 Rz. 93 und Hans Meyer, Wahlgrundsätze, Wahl- 
verfahren, Wahlprüfung, S. 561 f. Rz. 32. Martin Batliner, Politische Volksrechte, 
S.85 f. nennt die Wahlrechtsgleichheit einen «besondere(n) Fall des allgemeinen 
Gleichheitssatzes». In SEGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, 
S. 1 (3) sieht der Staatsgerichtshof in der Entziehung des Wahlrechts noch eine Ver- 
letzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. 
106 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 85. 
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