Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
lerten Bestand von Oberland und Unterland sichert, sondern auch ihren 
getrennten politischen Einfluss auf die staatliche Willensbildung wahrt, 
hat das Proportionalwahlverfahren nur innerhalb eines Wahlbezirkes 
zur Anwendung zu gelangen. Dieser Argumentation liegt der föderale 
Gedanke zugrunde, wie er bei einer Wahlkreiseinteilung nach Gliedstaa- 
ten in einem Bundesstaat anzutreffen ist.”! 
III. Wahlrechtsgrundsätze 
Das Volksrechtegesetz konkretisiert die Wahlrechtsgrundsätze, die in 
allgemeiner Form in Art. 46 Abs. 1 LV im Zusammenhang mit der Wahl 
des Landtages genannt werden. Danach werden die Abgeordneten vom 
Volk im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimm- 
rechts gewählt. Das in der Verfassung nicht ausdrücklich normierte 
Prinzip der Freiheit der Wahl, das auch Art. 3 1. ZP zur EMRK schützt, 
wird vor allem durch die Geheimheit der Wahl gewährleistet.” 
1. Allgemeinheit der Wahl 
Dieser Grundsatz will verhindern, dass bestimmte Gruppen der Bevöl- 
kerung im Wahlrecht eingeschränkt bzw. vom aktiven und passiven 
Wahlrecht ausgeschlossen werden.” Er richtet sich gegen jede Diskrimi- 
nierung bei der Wahlberechtigung. Einschränkungen sind nur aus zwin- 
genden Sachgründen vertretbar und zulässig.?** Als wahlberechtigte Per- 
  
91 StGH 1968/6, Gutachten vom 28. Mai 1969, ELG 1967 bis 1972, S. 248 (250 f.) mit 
weiteren Hinweisen; vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 90 f.; Wol- 
fram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 151. 
92 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 105 f.; Wolfram Höfling, Grund- 
rechtsordnung, S. 151. 
93 So schon die $$ 50 und 55 des Verfassungsentwurfs des ständischen Verfassungsra- 
tes vom 1. Oktober 1848, die in diese Richtung weisen. 
94 Siehe StGH 1982/1-25/V, Urteil vom 15. Oktober 1982, LES 1983, 5. 74 (76), wo 
von «vertretbaren Fällen» die Rede ist, und StGH 1970/1, Gutachten vom 13. Juli 
1970, ELG 1967-1972, S. 254 (255), das «sachlich gerechtfertigte Gründe» bzw. 
«zwingende sachliche Gründe» verlangt. Vgl. auch Wolfram Höfling, Grundrechts- 
ordnung, S. 152 f. 
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