Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. Abschnitt 
Die einzelnen politischen Rechte 
Zu den politischen Rechten zählen im Allgemeinen Wahlen und Abstim- 
mungen sowie die Initiative und das Referendum. Neben diesen Volks- 
rechten, die in der Praxis am häufigsten vorkommen, gibt es noch solche, 
die spezieller und daher von untergeordneter Bedeutung sind. Sie sind 
bislang kaum oder nicht zur Anwendung gelangt. Zu ihnen gehören die 
Einberufung und Auflösung des Landtages, die Mitwirkung bei Rich- 
terwahlen, der Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten und die Ini- 
tiative auf Abschaffung der Monarchie.® Diese Aufzählung veranschau- 
licht, dass die Verfassung eine Reihe von verschiedenartigen Ausdrucks- 
formen des Stimmrechts kennt.* 
$17 WAHLRECHT 
I. Allgemeines 
Die Verfassung normiert in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 das Wahlsystem und die 
wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze. Über das aktive und passive Wahl- 
recht trifft sie keine Aussage.® Der Staatsgerichtshof hat aber einer ein- 
  
83 Siehe die Übersicht über die Volksrechte bei Wilfried Marxer/Zoltän Tibor Pällin- 
ger, Direkte Demokratie, S. 67 ff. (Anhang 2) und Bernhard Ehrenzeller / Rafael 
Brägger, Politische Rechte, S. 648. 
84 Zur Versammlungsdemokratie, Initiative und Referendum auf Gemeindeebene 
siehe Art. 24 ff. GemG 1. V. m. Art. 110 und 111 LV. 
85 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 150 unter Bezugnahme auf StGH 
1970/1, Gutachten vom 13. Juli 1970, ELG 1967 bis 1972, S. 254 f. Hier weist der 
Staatsgerichtshof darauf hin, dass die Verfassung in Bezug auf das aktive und passive 
Wahlrecht keine Bestimmung enthalte. Art. 46 LV bestimme lediglich den Charak- 
ter des Stimmrechts und den Wahlmodus. Das Nähere über die Ausübung der poli- 
tischen Volksrechte in Landesangelegenheiten habe der Gesetzgeber zu regeln. 
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