Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtscharakter der politischen Rechte 
nung der Volksabstimmung durch die Regierung’® im Wege der Indivi- 
dualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anfechten. Erachtet dieser das 
Voraus-Veto als unzulässigen und verfassungswidrigen Eingriff in die 
Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten und gibt er der 
Beschwerde statt, hat das Urteil aber keine rechtlichen Auswirkungen 
auf die Zulässigkeit bzw. Gültigkeit der Volksabstimmung, auch wenn 
unter diesen Voraussetzungen eine freie und unverfälschte Willensbil- 
dung und -kundgabe der Stimmberechtigten nicht möglich ist. 
Im Lichte des Sanktionsrechts des Landesfürsten sind jedenfalls 
Aussagen, die unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Staatsge- 
richtshofes gemacht werden, wonach es die «spezifische Eigenart der 
politischen Rechte» ausmacht, «rechtsgestaltend auf die Staatswillensbil- 
dung einzuwirken»”? oder wenn die politischen Rechte als «Bewir- 
kungsrechte» bzw. Grundrechte qualifiziert werden, «welche den 
Berechtigten in die Lage versetzen, durch sein Verhalten gezielt eine 
Änderung der Rechtslage herbeizuführen», ® zu relativieren.?! 
Die politischen Rechte der Stimmberechtigten im Legislativbereich 
stehen unter dem Vorbehalt des Sanktionsrechts des Landesfürsten und 
entfalten rechtliche Wirkung nur soweit, als es ihnen nicht entgegen- 
steht. 
  
78 In StGH 2002/73, Entscheidung vom 3. Februar 2003, S. 22 Erw. 3.2 (im Internet 
abrufbar unter: <www.stgh.li>) hält der Staatsgerichtshof fest, «dass eine Abstim- 
mungsbeschwerde grundsätzlich erst nach der Durchführung der Abstimmung er- 
hoben werden kann, doch erachtet der Staatsgerichtshof die Einbringung einer Ab- 
stimmungsbeschwerde bereits früher, wenn auch frühestens nach der Anordnung 
der Abstimmung durch die Regierung für zulässig und erforderlich, um Mängel zu 
rügen, die schon zu diesem früheren Zeitpunkt als Mängel im Hinblick auf die Ab- 
stimmung hinreichend als relevant erkennbar sind». Vgl. auch StGH 1990/6, Urteil 
vom 2. Mai 1991, LES 4/1991, S. 133 (135 Erw. 2 und 2.1). 
79 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 55. Vgl. auch StGH 1978/4, Entschei- 
dung vom 12. Juni 1978, LES 1978, S. 1 (2 Erw. I1/2), die zum Begriff der politischen 
Rechte festhält, dass er einen ganz bestimmten eng umgrenzten Sinn habe, «nämlich 
die Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung». Vgl. auch StGH 
1984/2, Urteil vom 30. April 1984, LES 3/1985, S. 65 (68 Erw. 5). 
80 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 148. 
81 Vgl. auch Wilfried Marxer / Zoltän Tibor Pällinger, Direkte Demokratie, S. 38; Bern- 
hard Ehrenzeller/ Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 666 f. Rz. 60 f. Vgl. im 
Zusammenhang mit dem Verfassungsstaat bzw. der Verfassungsgerichtsbarkeit Ger- 
ard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, S. 410 ff. 
82 Siehe die weiteren Ausführungen hinten S. 452 ff. 
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