Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Begriffsbestimmungen 
«Stimmrecht» in Art. 1 Abs. 1 die «aktiv und passiv stimm- und wahl- 
berechtigten» Landesangehörigen.?? 
Das Stimmrecht? verleiht den Stimmbürgern das Recht, an Wahlen 
und an Abstimmungen über Sachentscheidungen teilzunehmen. Mit 
Wahlen sind staatsrechtlich Entscheidungen über Personen, mit Abstim- 
mungen solche über Sachfragen gemeint.** So wird nach Art. 46 Abs. 1 
LV der Landtag «im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und 
direkten Stimmrechts nach dem Verhältniswahlsystem gewählt». Er ist 
in seinem personellen Bestand ein von einem Wahlakt des Volkes abhän- 
giges Organ. Das Wahlrecht schliesst auch das Recht ein, in den Land- 
tag gewählt zu werden und im Falle der Wahl die Rechte als Abgeord- 
neter auszuüben (passives Wahlrecht). In Sachabstimmungen geht es um 
die Annahme oder Verwerfung einer Vorlage, die die Verfassung, ein 
Gesetz,® einen Staatsvertrag oder einen anderen in der Verfassung vor- 
gesehenen Sachbereich?” zum Gegenstand haben kann. 
  
Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes 
nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden.» 
32 Inder Folge ist von Stimmberechtigten die Rede. Vgl. u.a. Art. 7, 8, 9, 11 VRG; zum 
Ausschluss vom Stimmrecht siehe Art. 2 VRG und dazu BuA Nr. 66/2012 der 
Regierung vom 29. Mai 2012, 5. 42 ff. 
33 Vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller/ Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaats- 
recht, S. 431 Rz. 1363, die das Stimmrecht als den «zusammenfassende(n) Ausdruck 
für die verschiedenen politischen Rechte» bezeichnen. Kurt Eichenberger, Verfas- 
sung des Kantons Aargau, S. 188 Rz. 1 charakterisiert die Stimmberechtigung als 
einen «Schlüsselbegriff», durch den der Grundsatz der Volkssouveränität eine deut- 
liche direkte Verwirklichung finde und an den etliche öffentlich-rechtliche Rechts- 
stellungen des Individuums, beispielsweise das passive Wahlrecht, anknüpften. 
34 Art. 13ter LV stellt insoweit eine Ausnahme dar, als es bei der Volksabstimmung 
über den Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten um eine «Personalentschei- 
dung» geht, die allerdings in ihrer Rechtswirkung lediglich mit einer Petition an die 
Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses vergleichbar 
ist (Art. 16 Abs. 1 HG). 
35 Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 44 f. Vgl. 
auch Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 650 Rz. 21, die ver- 
merken, dass es sich beim Landtag um das einzige staatliche Organ auf Landesebene 
handelt, das direkt vom Volk gewählt wird. 
36 Darunter fallen auch Finanzbeschlüsse des Landtages. Siehe zum Begriff des Geset- 
zes hinten S. 517 f. 
37 Vel. Art. 13ter, 48 Abs. 2 und 3 und 113 LV. 
38 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 650 Rz. 22. 
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